21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss11.06.2010

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Alkohol­ver­kaufs­zeiten in Baden-Württemberg erfolglosEinschränkungen zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums gerechtfertigt

Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG), der – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – untersagt, alkoholische Getränke in Ladengeschäften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen, Bahnhöfen, Kiosken und Basaren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr zu verkaufen, ist nicht verfas­sungs­widrig und stellt keinen Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit von Ladenbesitzern dar. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwer­de­führer die Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), in die dadurch, dass er in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr am käuflichen Erwerb alkoholhaltiger Getränke gehindert sei, ungerecht­fertigt eingegriffen werde.

Verletzung des Grundrechts nicht ersichtlich

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Verletzung des Grundrechts des Beschwer­de­führers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung ist nicht ersichtlich.

Wichtigkeit der Gemein­wohl­belange rechtfertigen Eingriff in allgemeine Handlungs­freiheit

Die beschränkende Verkaufs­re­gelung greift zwar in die allgemeine Handlungs­freiheit des Beschwer­de­führers ein. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt jedoch nicht vor, da die Vorschrift in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landes­ge­setzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkohol­be­dingter Straftaten und Ordnungs­stö­rungen sowie Gesund­heits­ge­fahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemein­wohl­belange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit zu rechtfertigen. Die Einschränkung der Alkohol­ver­kaufs­zeiten führt zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums, der gerade durch die jederzeitige Verfügbarkeit gefördert wird. Lediglich temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspo­li­zei­be­hörden wären kein milderes Mittel, das die Erfor­der­lichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Derartige polizei­rechtliche Maßnahmen wären bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam. Durch die angegriffene Regelung ist der Beschwer­de­führer auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Einschränkung seiner Handlungs­freiheit stehen die Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwer­de­führer auch während der Verkaufs­ver­bots­zeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene Regelung verhältnismäßig.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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