15.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss13.12.2016

Verfassungs­beschwerde gegen Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten renten­recht­lichen Zeiten erfolglosVerstoß gegen Grundrechte nicht schlüssig dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gerichts eine Verfassungs­beschwerde gegen die geänderte Bewertung in der DDR zurückgelegter renten­versicherungs­rechtlicher Zeiten von Personen, die vor dem 18. Mai 1990 aus der DDR in die damalige Bundesrepublik übersiedelten, nicht zur Entscheidung angenommen. Der davon benachteiligte Beschwer­de­führer hat sich weder hinreichend mit der der geänderten Renten­be­rechnung zugrun­de­lie­genden Rechtslage ausein­an­der­gesetzt noch einen Verstoß gegen Grundrechte schlüssig dargelegt.

Übersiedler aus der DDR wurden, weil sie bis zum Fall der Mauer infolge ihrer Flucht den für sie zuständigen Renten­ver­si­che­rungs­träger der DDR nicht mehr in Anspruch nehmen konnten, durch das Fremd­ren­ten­gesetz (FRG) so gestellt, als hätten sie ihre renten­recht­lichen Beitragszeiten in der Bundesrepublik erbracht. Nach der Wieder­ver­ei­nigung sah das im Einigungs­vertrag vorgesehene Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfall­ver­si­cherung (Renten­über­lei­tungs­gesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 eine Anwendbarkeit des FRG nur noch übergangsweise für Versicherte mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1996 vor. Zur Verwal­tungs­ver­ein­fachung wurde diese Regelung anschließend noch dahingehend geändert, dass die Vertrau­ens­schutz­re­gelung (§ 259 a Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch - SGB VI) nicht mehr auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bezogen ist, sondern für alle Versicherten gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und damit bei Inkrafttreten des RÜG bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, während für die jüngeren Versicherten die allgemeinen Regeln zur Renten­über­leitung maßgeblich sind. Diese Renten­be­rechnung kann zu einer geringeren Rente als bei Anwendung des FRG führen, weil mit dem FRG Übersiedlern für ihre in der DDR zurückgelegte Erwer­bs­bio­graphie Rentenansprüche entsprechend dem westdeutschen Rentensystem gutgeschrieben wurden, nunmehr aber auf die in der DDR tatsächlich in die Renten­ver­si­cherung eingezahlten - unter Umständen geringeren - Beiträge abgestellt wird.

Beschwer­de­führer wendet sich gegen Änderung der Regelungen

Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde wendet sich der Beschwer­de­führer, der zu der Gruppe der von diesen Regelungen nachteilig Betroffenen gehört, gegen ihn hinsichtlich der Feststellung seiner Versi­che­rungszeit im Beitrittsgebiet belastende Rentenbescheide und die dazu ergangenen Gericht­s­ent­schei­dungen. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt Rentenansprüche und auch Rente­n­an­wart­schaften, soweit diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts unterliegen hingegen durch das FRG begründete Rente­n­an­wart­schaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäf­ti­gungs­zeiten zugrunde liegen, die in den Herkunfts­ge­bieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Eigen­tums­ge­schützte Rechts­po­si­tionen werden mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das FRG nicht begründet.

Rente­n­an­wart­schaften kommt verfas­sungs­recht­licher Eigentumsschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen zu

In der DDR begründete und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik bestehende Rente­n­an­wart­schaften nehmen zwar als Rechts­po­si­tionen, die der Einigungs­vertrag grundsätzlich anerkannt hat, am Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil. Der verfas­sungs­rechtliche Eigentumsschutz kommt den Rente­n­an­wart­schaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands erhalten haben. Aus Art. 30 Abs. 5 Satz 1 des Einigungs­ver­trages ergibt sich, dass die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet in einem Bundesgesetz geregelt werden.

Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde genügt nicht gesetzlichen Anforderungen

Das Bunde­ver­fas­sungs­gericht hat zwar bislang nicht über die im hiesigen Verfahren von den Fachgerichten verneinte Frage entschieden, ob die von den Berechtigten aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG dann unterliegen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung der Bundesrepublik erworbenen Rente­n­an­wart­schaften zu einer renten­recht­lichen Gesamt­rechts­po­sition verbinden. Die Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde genügt jedoch nicht den sich aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen. Das Vorbringen des Beschwer­de­führers setzt sich weder mit der aus den gesetzlichen Regelungen folgenden Pflicht zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten renten­recht­lichen Zeiten nach dem FRG über den Anwen­dungs­bereich des § 259 a SGB VI hinaus auseinander, noch enthält es eine ins Einzelne gehende argumentative Ausein­an­der­setzung mit den angegriffenen Entscheidungen und ihren konkreten Begründungen.

Vertrauen in Fortbestand einer gesetzlichen Lage ist nicht schutzwürdig

Auch legt der Beschwer­de­führer nicht substantiiert dar, dass die mit der Änderung der Bewertung der in der DDR zurückgelegten renten­recht­lichen Zeiten verbundene sogenannte unechte Rückwirkung ausnahmsweise unzulässig wäre. Der Beschwer­de­führer setzt sich nicht hinreichend mit der Frage der Schutz­wür­digkeit seines Vertrauens im Hinblick auf die fortwährende Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten renten­recht­lichen Zeiten nach dem Fremd­ren­ten­gesetz auseinander. Allein das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Lage ist nicht schutzwürdig.

Ungleich­be­handlung nicht hinreichend begründet

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwer­de­führers nicht hinreichend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde lässt indes bereits eine nachvoll­ziehbare Vergleichs­grup­pen­bildung nicht erkennen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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