21.11.2024
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Dokument-Nr. 10366

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil29.04.2010

LSG Sachsen-Anhalt: Aufhebung einer Invalidenrente nach DDR-Recht ist zulässigRentenzahlung kann bei Verbesserung des Gesund­heits­zu­standes und nicht mehr anhaltender erwerbsunfähig aufgehoben werden

Invalidenrenten nach dem Recht der DDR wurden zum 1. Januar 1992 in Erwer­b­s­un­fä­hig­keits­renten umgewandelt, ohne dass eine Gesund­heits­prüfung erfolgte. Stellt sich später heraus, dass sich das Leistungs­vermögen wesentlich gebessert hat, kann die Renten­be­wil­ligung aufgehoben werden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Die 1959 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte wegen eines Epilep­sie­leidens ab November 1991 eine Invalidenrente erhalten. Durch Medikamente konnte eine wesentliche Besserung des Leidens mit Anfallsfreiheit erreicht werden. Die Klägerin erwarb sogar 1997 den Führerschein und nahm aktiv am Straßenverkehr teil; ab 1999 arbeitete sie stundenweise in einer Gaststätte. Mehrere Gutachter bestätigten, dass ihr Leistungs­vermögen im September 2004 ausreichte, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten.

LSG stimmt Rentenaufhebung und Zahlungs­ein­stellung zu

Die Renten­ver­si­cherung verfügte daraufhin eine Rentenaufhebung und Zahlungs­ein­stellung ab September 2004. Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt bestätigten diese Anordnung. Die Rentenzahlung sei zu Recht aufgehoben worden, da die Klägerin nicht mehr erwerbsunfähig gewesen sei. Unerheblich sei, ob sich der Gesund­heits­zustand später wieder verschlechtert habe.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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