18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Beschluss11.04.2017

Anspruch auf Kranken­ver­sorgung außerhalb des Leistungs­ka­talogs der Krankenkasse erfordert durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle NotlageAusnah­me­cha­rakter darf nicht durch großzügige Auslegung erweitert werden

Das Bundes­verfassungs­gericht hat bekräftigt, dass ein verfassungs­unmittelbarer Anspruch auf Kranken­ver­sorgung bestehen kann, wenn in Fällen einer lebens­be­droh­lichen Erkrankung vom Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung umfasste Behand­lungs­me­thoden nicht vorliegen, eine andere Behand­lungs­methode aber eine Aussicht auf Besserung verspricht. Allerdings würde es dem Ausnah­me­cha­rakter eines solchen Leistungs­an­spruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde. Die notwendige Gefährdungslage liegt erst in einer notstand­s­ähn­lichen Situation vor. Anknüp­fungspunkt eines derartigen verfassungs­rechtlich gebotenen Anspruchs ist deswegen allein das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekenn­zeichneten individuellen Notlage.

Bei der Beschwer­de­führerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde eine Autoim­mun­krankheit diagnostiziert, die mit verschiedenen Folge­er­kran­kungen beziehungsweise Komplikationen, insbesondere einer bereits mehrfach aufgetretenen Zungen­schwellung, verbunden ist. Um der drohenden Ersti­ckungs­gefahr im Falle einer Zungen­schwellung zu begegnen, führte die Beschwer­de­führerin stets ein Notfallset mit sich. Darüber hinaus beantragte sie bei der im Ausgangs­ver­fahren beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine intravenöse Immun­glo­bulin­therapie. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für einen sogenannten Off-Label-Use der Immunglobuline, die für die Behandlung der bei der Beschwer­de­führerin vorliegenden Erkrankungen nicht zugelassen sind, nicht vorlägen. Auf die Klage der Beschwer­de­führerin verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, die Kosten für eine intravenöse Immun­glo­bulin­therapie zu übernehmen. Das Landes­so­zi­al­gericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Auf die Revision der Beklagten hob das Bundes­so­zi­al­gericht die Urteile des Sozialgerichts und des Landes­so­zi­al­ge­richts auf und wies die Klage ab.

Versicherte erhebt Verfas­sungs­be­schwerde

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwer­de­führerin vornehmlich geltend, dass ihr ein Anspruch auf die streitige Versorgung zustehe, da bei ihr eine lebens­be­drohliche und seltene Erkrankung vorliege, für die keine etablierten Behand­lungs­me­thoden, insbesondere keine zugelassenen Arzneimittel, zur Verfügung stünden, auf die sie zumutbar verwiesen werden könnte.

Notwendige Gefährdungslage liegt erst in notstand­s­ähn­licher Situation vor

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat im Beschluss vom 6. Dezember 2005, auf den sich die Beschwer­de­führerin wiederholt beruft, aus der allgemeinen Handlungs­freiheit, dem Sozial­staats­prinzip und dem Grundrecht auf Leben einen verfas­sungs­un­mit­telbaren Anspruch auf Kranken­ver­sorgung abgeleitet, wenn in Fällen einer lebens­be­droh­lichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung umfasste Behand­lungs­me­thoden nicht vorliegen und die vom Versicherten gewählte Behand­lungs­methode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krank­heits­verlauf verspricht. Allerdings würde es dem Ausnah­me­cha­rakter eines solchen Leistungs­an­spruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde. Die notwendige Gefährdungslage liegt erst in einer notstand­s­ähn­lichen Situation vor, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behand­lungs­bedarf typisch ist. Anknüp­fungspunkt eines derartigen verfas­sungs­rechtlich gebotenen Anspruchs ist deswegen allein das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekenn­zeichneten individuellen Notlage.

Verfas­sungs­un­mit­telbarer Anspruch muss durch nahe Lebensgefahr geprägte notstand­s­ähnliche Lage begründet werden

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beschwer­de­führerin eine mögliche Grund­rechts­ver­letzung nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Ein Mittel, das potentiell letale Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern kann, schließt einen entsprechenden Anspruch aus. Davon ist nach den von den Fachgerichten im Ausgangs­ver­fahren getroffenen Feststellungen auszugehen, ohne dass bei der Sachver­halt­s­er­mittlung ein verfas­sungs­rechtlich relevanter Fehler ersichtlich wäre. In der Sache ist entscheidend, dass der verfas­sungs­un­mit­telbare Anspruch von der durch nahe Lebensgefahr geprägten notstand­s­ähn­lichen Lage begründet wird. Fehlt es an einer notstand­s­ähn­lichen Lage liegen keine hinreichenden Gründe vor, um den gesetz­ge­be­rischen Spielraum bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung durch einen unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch zu überspielen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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