15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 13141

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Bundessozialgericht Urteil06.03.2012

Ausschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel zur Basispflege bei Neurodermitis aus dem Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) ist rechtensStreit um Erstattung für "Linola", "Linola Fett", "Anästhesinsalbe 20 %", "Balneum-Hermal F" sowie "Pasta zinci mollis"

Nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel zur Basispflege bei Neurodermitis dürfen aus dem Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) ausgeschlossen werden. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die beklagte Krankenkasse habe es zu Recht abgelehnt, der Klägerin die ab Mai 2004 entstandenen Kosten für die Selbst­be­schaffung von "Linola", "Linola Fett", "Anästhesinsalbe 20 %", "Balneum-Hermal F" sowie "Pasta zinci mollis" zu erstatten und die Klägerin zukünftig mit diesen Mitteln zu versorgen, führte das Bundes­so­zi­al­gericht aus. Die Klägerin hat nämlich weder kraft Satzung noch kraft Gesetzes einen Natura­l­leis­tungs­an­spruch auf die Mittel, ohne dass höherrangiges Recht entgegensteht.

Selbst wenn es sich bei "Linola" um ein Arzneimittel und nicht lediglich um ein Kosmetikum handelt, scheidet ein Anspruch hierauf ebenso aus wie auf "Anästhesinsalbe 20 %". Nach Arznei­mit­telrecht verkehrsfähig sind diese Mittel allenfalls wegen der verfah­rens­recht­lichen Aufrecht­er­haltung einer Alt-Zulassung nach dem AMG 1961. Ein solcher Zulas­sungs­status genügt aber nicht, um die Verord­nungs­fä­higkeit zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu begründen: Es fehlt an der erfolgreichen Prüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenk­lichkeit der Mittel.

Die nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimittel "Pasta zinci mollis", "Balneum-Hermal F" und "Linola Fett" schließt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich von der GKV-Versorgung aus. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in seinen Richtlinien (AM-RL) für die Mittel keinen Ausnah­me­tat­bestand vorgesehen. Er legt fest, welche nicht verschrei­bungs­pflichtigen (OTC-)Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Thera­pie­standard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.

Hautpfle­ge­mittel, die keine Arzneimittel sind, hat der Gesetzgeber nicht in den GKV-Leistungs­katalog aufgenommen

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat es rechtmäßig abgelehnt, die Versorgung mit Basis­the­ra­peutika bei Neurodermitis als verord­nungs­fähige Standa­rd­therapie in die AM-RL aufzunehmen. Die Hautpfle­ge­mittel, die keine Arzneimittel sind, hat der Gesetzgeber von vornherein nicht in den GKV-Leistungs­katalog aufgenommen. Bei Bedürftigkeit Betroffener übernehmen andere Teile des Sozialsystems unter den dort genannten Voraussetzungen die Versorgung mit solchen Leistungen, etwa das SGB II und SGB XII. Dementsprechend durfte der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnungs-fähigkeit von OTC-Arzneimitteln auch für Mischbereiche ablehnen, in denen alternativ zu Arzneimitteln kosten­güns­tigere kosmetische Pflegemittel für vergleichbare Zwecke zur Verfügung stehen. Das gilt jedenfalls solange, als nicht ein zusätzlicher krank­heits­s­pe­zi­fischer Nutzen der betroffenen Arzneimittel anhand belastbarer Statistiken gegenüber den anderen Pflegemitteln belegt ist. Es gilt erst recht, soweit die Qualifikation als Standa­rd­the­ra­peutikum nicht durch wissen­schaftliche Studien hinreichend untermauert ist. So liegt es hinsichtlich "Linola Fett", "Balneum-Hermal F" sowie "Pasta zinci mollis".

Die Regelungen widersprechen nicht Verfas­sungsrecht. Sie sichern die Versorgung Versicherter in Fällen schwerer Verlaufsformen der Neurodermitis mit dem allgemein anerkannten Thera­pie­standard, etwa der Anwendung lokal applizierter Glukokortikoide oder topischer Behandlung mit Calcineurin-Inhibitoren. Der Gesetzgeber hat in verhält­nis­mäßiger Weise den Bereich der Eigenvorsorge ausgestaltet. Die Qualität der Mittel der Krank­heits­be­kämpfung und die Schwere der Krankheit, nicht aber die ökonomische Bedürftigkeit des Betroffenen bestimmen systemgerecht und verfas­sungs­konform den Umfang des GKV-Leistungs­ka­talogs.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm/pt)

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