15.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.08.2006

Medien dürfen Bilder von Freundin eines Prominenten veröffentlichenFreundin des Ex-Mannes von Uschi Glas muss Berich­t­er­stattung in den Medien dulden

Wer als Partner eines Prominenten seine Beziehung den Medien bekannt macht, muss hinnehmen, dass Bilder von ihm veröffentlicht werden. Das hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden und ein entsprechende Verfas­sungs­be­schwerde der neuen Lebensgefährtin von Uschi Glas Ex-Mann Bernd Tewaag nicht zur Entscheidung angenommen. Bernd Tewaag und seine neue Partnerin hatten sich Anfang 2003 gemeinsam bei einer Filmpreis­ver­leihung in München gezeigt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wertete dies als freiwillige Mitveranlassung einer auf die Privatsphäre bezogenen Berich­t­er­stattung. Mit dieser Entscheidung bestätigte das BVerfG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bereits die Veröf­fent­lichung der Fotos gestattet und eine Unter­las­sungsklage vom Tewaags Freundin abgewiesen.

Anfang des Jahres 2002 hatte sich zwischen der Beschwer­de­führerin, die bis dahin in keiner Weise in das Blickfeld der Medien­öf­fent­lichkeit getreten war, und dem Ehemann einer prominenten Schauspielerin eine Liebesbeziehung entwickelt. Im Februar 2002 veröffentlichte die Presse Lichtbilder, die das Paar gemeinsam zeigten. In der Folgezeit zerbrach die Ehe des Partners der Beschwer­de­führerin. Dies wurde Gegenstand einer umfangreichen Presse­be­rich­t­er­stattung, die auch die Rolle der Beschwer­de­führerin einschloss. Die insbesondere gegen eine Bildbe­rich­t­er­stattung gerichteten Unter­las­sungs­klagen der Beschwer­de­führerin hatten erstinstanzlich in vollem Umfang Erfolg.

Noch während der gegen diese Entscheidungen anhängigen Rechts­mit­tel­ver­fahren suchte die Beschwer­de­führerin im Januar 2003 zusammen mit ihrem Partner eine Veranstaltung zur Verleihung eines Film- und Videopreises auf, die regelmäßig ein erhebliches Medieninteresse auf sich zieht. Bei dieser Gelegenheit wurde die Beschwer­de­führerin von ihrem Partner in einer kurzen Stellungnahme einem Mitarbeiter einer auf dem Gebiet der Unter­hal­tungs­presse führenden Tageszeitung als seine neue Lebensgefährtin vorgestellt. Die Beschwer­de­führerin nahm diese Stellungnahme ihres Partners hin und duldete ferner die Anfertigung von Lichtbildern, welche sie zusammen mit ihrem Partner zeigen.

Im Hinblick auf diesen Auftritt der Beschwer­de­führerin wiesen das Oberlan­des­gericht und der Bundesgerichtshof die Unter­las­sungs­klagen der Beschwer­de­führerin zum überwiegenden Teil ab. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die hiergegen gerichteten Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Erwägungen, mit denen die Gerichte den Medien­be­rich­t­er­stattern den Schutz des Grundrechts der Pressefreiheit zugebilligt und den von ihnen verfolgten Infor­ma­ti­o­ns­in­teressen bei der Abwägung Vorrang vor den Belangen des Persön­lich­keits­schutzes eingeräumt haben, sind verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere haben die Gerichte die Belange des Schutzes des Persön­lich­keits­rechts der Beschwer­de­führerin mit dem vollen ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

Es ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den Auftritt der Beschwer­de­führerin im Januar 2003 als freiwillige Mitveranlassung einer auf ihre Privatsphäre bezogenen Medien­be­rich­t­er­stattung eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege, ein Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persön­lich­keits­rechts auch hinter ein allein unterhaltend ausgerichtetes Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse zu rechtfertigen. Eine solche nachträgliche Selbstöffnung der Privatsphäre durften die Fachgerichte einfach­rechtlich als Umstand heran ziehen, der zum Wegfall des zukunfts­ge­richteten Unter­las­sungs­an­spruchs führen kann. In welchem Umfang der Einzelne berech­tig­terweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medien­be­rich­t­er­stattung zu werden, lässt sich nur unter Berück­sich­tigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Es widerspricht nicht den im Grundgesetz verbürgten Anforderungen des Persön­lich­keits­schutzes, wenn die Fachgerichte in Übereinstimmung mit von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätzen auch den Umstand berücksichtigt haben, dass eine künftige Veröf­fent­lichung der beanstandeten Lichtbilder nur in anderer Form erneut in die Öffentlichkeit tragen würde, was der Unter­hal­tungs­presse bereits aus Anlass des Auftritts der Beschwer­de­führerin vom Januar 2003 und mit ihrem Einvernehmen zur Kenntnis gebracht worden war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 85/06 des BVerfG vom 28.09.2006

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