15.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 3030

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Urteil19.10.2004BundesgerichtshofVI ZR 291/03, VI ZR 292/03, VI ZR 293/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.10.2004

Bundes­ge­richtshof zur Bildbe­rich­t­er­stattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann von Uschi Glas

Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem seinerzeitigen Ehemann der Schauspielerin Uschi Glas, Bernd Tewaag. Über diese Beziehung und die Krise der - inzwischen geschiedenen - Ehe Glas/Tewaag wurde in der Presse umfangreich berichtet. Die Klägerin nimmt die beklagten Verleger der Zeitschriften DAS NEUE, SUPER ILLU und FREIZEIT REVUE auf Unterlassung der erneuten Veröf­fent­lichung verschiedener Fotos in Anspruch. Einige Fotos stellen die Klägerin bei einem Spaziergang mit Bernd Tewaag dar. Ein anderes zeigt sie vor einem Verkaufsstand, in dem sie ihrer Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgeht. Im übrigen handelt es sich um neutrale Portraitfotos.

Die Klagen hatten beim Landgericht Erfolg. Das Oberlan­des­gericht hat sie auf die Berufungen der Beklagten weitgehend abgewiesen. Den von der Klägerin eingelegten Revisionen hat der VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs teilweise stattgegeben.

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Diese fehlte hier. Die Bildbe­rich­t­er­stattung über eine Person kann nach den §§ 22, 23 des Kunst­ur­he­ber­ge­setzes aber auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn über ein zeitge­schicht­liches Ereignis berichtet wird. Dabei muß allerdings das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit das Interesse des Abgebildeten daran, daß sein Privatleben nicht in der Öffentlichkeit dargestellt wird, überwiegen.

Nach Ansicht des Berufungs­ge­richts durften die Fotos zunächst nicht veröffentlicht werden, weil die Klägerin ein Recht auf Privatheit hatte. Ein Erfolg der Klage auf Unterlassung erneuter Veröf­fent­lichung setzt aber voraus, daß die Klägerin dadurch weiter in ihren Rechten verletzt wird. Das Berufungs­gericht hat dies für alle jetzt noch beanstandeten Fotos verneint, weil Bernd Tewaag und die Klägerin sich vor der Presse zu ihrer Beziehung bekannt und in diesem Zusammenhang auch hätten abbilden lassen. Wenn die Klägerin ihre persönlichen Verhältnisse selbst in die Öffentlichkeit trage, könne sie sich nicht darauf berufen, anonym bleiben zu wollen. Unter diesen Umständen dürften die neutralen Fotos und diejenigen, die die Klägerin mit Bernd Tewaag zeigten, jedenfalls solange veröffentlicht werden, wie das Interesse an der Trennung Glas/Tewaag anhalte.

Der Bundes­ge­richtshof hat dies nur teilweise gebilligt. Er hat die Auffassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, daß bei einem Unter­las­sungs­an­spruch die Wieder­ho­lungs­gefahr nur dann bejaht werden kann, wenn die wiederholte Handlung rechtswidrig ist. Soweit die Klägerin ihre privaten Angelegenheiten selbst der Presse zugänglich gemacht hat, muß sie hinnehmen, daß hierüber berichtet wird. Danach erweist sich die Veröf­fent­lichung sowohl der Portraitfotos als auch des Fotos, das die Klägerin vor ihrem Verkaufsstand zeigt, als derzeit zulässig. Anders verhält es sich mit den Fotos von dem Spaziergang. Diese zeigen die Klägerin in einer privaten Situation und zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Privatleben noch nicht preisgegeben hatte.

Siehe nachfolgend auch die Entscheidungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 21.08.2006: Medien dürfen Bilder von Freundin eines Prominenten veröffentlichen

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 116/2004 des BGH vom 19.10.2004

der Leitsatz

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1

Die Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt und dessen Veröf­fent­lichung zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne Einwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen Informationen über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

(Leitsatz zum Aktenzeichen VI ZR 292/03)

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