Bundesgerichtshof Urteil14.12.2021
Lebenspartner muss sich Selbstöffnung der Partnerin bezüglich Sexleben gegenüber Presse zurechnen lassenBei Vorliegen einer Selbstöffnung bestehen keine presserechtlichen Unterlassungsansprüche
Macht die Partnerin gegenüber der Presse mehrfach Äußerungen über ihr Sexleben, ohne dass der Partner dagegen vorgeht, so muss er sich die Selbstöffnung zurechnen lassen. In diesem Fall besteht für den Partner kein Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 wurde auf einer Internetseite einer großen Tageszeitung ein Bericht über das Sexleben einer prominenten Frau mit ihrem Partner veröffentlicht. Die Frau hatte in der Vergangenheit mehrfach private Details aus ihrem Beziehungs- und Familienleben öffentlich gemacht. Der Partner hatte dies bisher hingenommen, wurde aber auch nie namentlich genannt. Gegen die Berichterstattung der Tageszeitung wandte sich der Partner mit seiner Unterlassungsklage.
Landgericht gab Unterlassungsklage statt, Kammergericht wies sie ab
Während das Landgericht Berlin der Unterlassungsklage stattgab, wies sie das Kammergericht Berlin ab. Nach Auffassung des Kammergerichts beeinträchtige die Berichterstattung zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Jedoch sei zu beachten, dass sich seine Partnerin mehrfach zu den Themen Beziehung und Sexleben geäußert hat, ohne dass der Kläger dagegen vorging. Er müsse sich daher die Selbstöffnung seiner Partnerin zurechnen lassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesgerichtshof verneint Vorliegen einer zurechenbaren Selbstöffnung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Zwar könne der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten oder Verhaltensweisen öffentlich gemacht werden. Zudem kommen Fälle in Betracht, in denen sich der Betroffene die Selbstöffnung seiner Partnerin zurechnen lassen muss. So liege der Fall hier aber nicht.
Selbstöffnung betrifft nicht Person des Partners
Zwar habe die Partnerin des Klägers öffentlich Informationen über ihr Beziehungs- und Sexualleben preisgegeben, so der Bundesgerichtshof. Die Selbstöffnung habe aber nie die Person des Partners betroffen. Daher sei die namentliche Nennung des Klägers unzulässig gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)