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Dokument-Nr. 34786

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Urteil14.12.2021BundesgerichtshofVI ZR 403/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2022, 349Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2022, Seite: 349
  • K&R 2022, 192Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2022, Seite: 192
  • MDR 2022, 432Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 432
  • MMR 2022, 280Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2022, Seite: 280
  • NJW 2022, 791Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 791
  • NJW-RR 2022, 419Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 419
  • VersR 2022, 449Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 449
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil27.09.2018, 27 O 187/18
  • Kammergericht Berlin, Urteil12.09.2019, 10 U 164/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.12.2021

Lebenspartner muss sich Selbstöffnung der Partnerin bezüglich Sexleben gegenüber Presse zurechnen lassenBei Vorliegen einer Selbstöffnung bestehen keine presse­recht­lichen Unter­lassungs­ansprüche

Macht die Partnerin gegenüber der Presse mehrfach Äußerungen über ihr Sexleben, ohne dass der Partner dagegen vorgeht, so muss er sich die Selbstöffnung zurechnen lassen. In diesem Fall besteht für den Partner kein Anspruch auf Unterlassung der Berich­t­er­stattung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 wurde auf einer Internetseite einer großen Tageszeitung ein Bericht über das Sexleben einer prominenten Frau mit ihrem Partner veröffentlicht. Die Frau hatte in der Vergangenheit mehrfach private Details aus ihrem Beziehungs- und Familienleben öffentlich gemacht. Der Partner hatte dies bisher hingenommen, wurde aber auch nie namentlich genannt. Gegen die Berichterstattung der Tageszeitung wandte sich der Partner mit seiner Unter­las­sungsklage.

Landgericht gab Unter­las­sungsklage statt, Kammergericht wies sie ab

Während das Landgericht Berlin der Unter­las­sungsklage stattgab, wies sie das Kammergericht Berlin ab. Nach Auffassung des Kammergerichts beeinträchtige die Berich­t­er­stattung zwar das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers. Jedoch sei zu beachten, dass sich seine Partnerin mehrfach zu den Themen Beziehung und Sexleben geäußert hat, ohne dass der Kläger dagegen vorging. Er müsse sich daher die Selbstöffnung seiner Partnerin zurechnen lassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof verneint Vorliegen einer zurechenbaren Selbstöffnung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Zwar könne der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten oder Verhal­tens­weisen öffentlich gemacht werden. Zudem kommen Fälle in Betracht, in denen sich der Betroffene die Selbstöffnung seiner Partnerin zurechnen lassen muss. So liege der Fall hier aber nicht.

Selbstöffnung betrifft nicht Person des Partners

Zwar habe die Partnerin des Klägers öffentlich Informationen über ihr Beziehungs- und Sexualleben preisgegeben, so der Bundes­ge­richtshof. Die Selbstöffnung habe aber nie die Person des Partners betroffen. Daher sei die namentliche Nennung des Klägers unzulässig gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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