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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil06.02.2025

Auch bei Selbstöffnung ist die Berich­t­er­stattung über intime Beziehungen von Profifußballer eingeschränktBerich­t­er­stattung über eine vergangene Beziehung ist nicht allein wegen eigener Angaben des Fußballers über seine gegenwärtige Beziehung rechtmäßig

Der Pressesenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main entschieden, dass der Umfang sog. Selbstöffnung gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen eher eng zu ziehen ist. Nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung führt dazu, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf. Die Berufung des beklagten Verlagshauses und der Autoren der streit­ge­gen­ständ­lichen Artikel gegen das überwiegend stattgebende landge­richtliche Urteil wurde zum großen Teil zurückgewiesen.

Der Kläger spielt als deutscher Profi­fuß­ba­ll­spieler u.a. in der deutschen Natio­nal­mann­schaft. Er wendet sich gegen Textpassagen von Artikeln der Beklagten, in deren Fokus seine frühere Beziehung zu einer Frau, mit der eine Tochter hat, steht. Das Landgericht hatte die beantragte einstweilige Verfügung überwiegend erlassen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hatte vor dem für Presserecht zuständigen 16. Zivilsenat nur in einem geringen Umfang Erfolg.

Kläger kann Unterlassung verlangen

Der Kläger könne insbesondere Unterlassung der nicht erwiesen wahren Äußerungen über sein Verhalten gegenüber der schwangeren Frau bei Kenntnis der Schwangerschaft verlangen. Die Beklagten hätten nicht die Wahrheit dieser Tatsa­chen­be­haup­tungen, die geeignet seien den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, nachgewiesen.

Einige Äußerungen griffen rechtswidrig in das Persön­lich­keitsrecht des Fußballers ein

Mit weiteren Äußerungen betreffend die Beziehung des Klägers zu dieser Frau griffen sie rechtswidrig in das Persön­lich­keitsrecht des Klägers ein. Der Schutz der Privatsphäre sei hier auch nicht durch eine sogenannte Selbstöffnung des Klägers entfallen. Dieser habe vielmehr seine Beziehung zu dieser Frau unstreitig stets privat gehalten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter gepostet habe. Damit habe er allein preisgegeben, dass er eine Tochter habe, nicht aber, aus welcher Beziehung dieses Kind resultiere. Soweit der Kläger mit seiner neuen Partnerin öffentlich auftrete, stelle auch dies keine Selbstöffnung in Bezug auf die davon völlig unabhängige, vergangene Beziehung zu der Kindesmutter dar. "Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, sodass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nun- mehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf", konkretisierte der Senat. Der Eingriff sei auch rechtswidrig gewesen, da im Rahmen der gebotenen Inter­es­se­n­ab­wägung das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre hier das Recht der Beklagten auf freie Meinung­s­äu­ßerung überwiege.

Über Wochen- und Jahresverdienst darf nicht berichtet werden

Zwar bestehe an der Person des Klägers als Fußballstar, Spitzen­ver­diener und Mitglied des Nationalkaders ein großes öffentliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse; dies werde durch seine Stiftung­s­tä­tigkeit und damit verbundene Leitbild­funktion noch gesteigert. Die hier streitigen Äußerungen über das Kennenlernen des damaligen Paares, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, deren Wohnsituationen, die Trennung und die Tatsache, dass sie eine gemeinsame Tochter haben, hätten hierzu jedoch keinen Bezug. Die streitigen Äußerungen "befriedigten in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers". Aus diesen Gründen könne der Kläger auch verlangen, dass die Beklagte nicht über seinen Wochen- und Jahresverdienst berichte. Soweit die Beklagte behaupte, dass es sich bei Gehältern von Spitzen­s­portlern um öffentlich bekannte Umstände handele, habe sie nicht dargelegt, dass dies auch auf das Gehalt des Klägers zutreffe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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