Bundesverfassungsgericht Beschluss30.10.2009
Rechtsschutzgarantie ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet
Effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine sozialrechtliche Eingliederungsvereinbarung, die einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) ersetzen soll. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.
Recht auf effektiven Rechtsschutz ist nicht verletzt
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diese Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das Landessozialgericht nicht ausreichend begründet. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven das heißt hier auch vorläufigen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Diese Möglichkeit ist durch § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend gewährleistet. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte dabei die Interessen des Bürgers an der vorläufigen Aussetzung der Entscheidung mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen sowie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs beurteilen, soweit sie beachten, dass schon die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erfordert, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht