18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 8787

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Bundesverfassungsgericht Beschluss30.10.2009

Rechts­schutz­ga­rantie ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet

Effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde wendet sich der Beschwer­de­führer gegen eine sozia­l­rechtliche Einglie­de­rungs­ver­ein­barung, die einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) ersetzen soll. Der Antrag des Beschwer­de­führers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landes­so­zi­al­gericht ohne Erfolg.

Recht auf effektiven Rechtsschutz ist nicht verletzt

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat diese Verfas­sungs­be­schwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwer­de­führer hat insbesondere die Möglichkeit einer Grund­rechts­ver­letzung durch das Landes­so­zi­al­gericht nicht ausreichend begründet. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven das heißt hier auch vorläufigen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Diese Möglichkeit ist durch § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend gewährleistet. Es ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte dabei die Interessen des Bürgers an der vorläufigen Aussetzung der Entscheidung mit dem Vollzug­s­in­teresse der Allgemeinheit abwägen sowie die Erfolgs­aus­sichten des Rechtsbehelfs beurteilen, soweit sie beachten, dass schon die sofortige Vollziehung eines Verwal­tungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erfordert, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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