18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 33591

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Bundesverfassungsgericht Beschluss11.12.2023

Eilanträge zweier Tele­kommunikations­unternehmen gegen das entschä­di­gungslose Sonder­kündigungs­recht erfolglosDargelegte Nachteile rechtfertigen keinen Erlass einer einstweiligen Anordnung

Im Zusammenhang mit den Neuregelungen für das Kabelfernsehen hat das Bundes­verfassungs­gericht die Eilanträge von zwei Tele­kommunikations­unternehmen zurückgewiesen.

Die Beschwer­de­füh­re­rinnen errichten und betreiben Breitbandnetze zur Versorgung von Haushalten mit Kabelfernsehen. Dazu haben sie mit Wohnungs­wirt­schafts­un­ter­nehmen langfristige Bezugsverträge abgeschlossen. Mit ihren Verfas­sungs­be­schwerden und ihren damit verbundenen Eilanträgen wenden sich die Beschwer­de­füh­re­rinnen unmittelbar gegen § 230 Abs. 5 Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz (TKG). Diese Vorschrift räumt den Parteien solcher Bezugsverträge ab dem 1. Juli 2024 ein entschä­di­gungsloses Sonderkündigungsrecht ein.

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben

Die Beschwer­de­füh­re­rinnen haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss ihrer Verfas­sungs­be­schwer­de­ver­fahren schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Eine Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerden steht noch aus. Eine Aussetzung einer gesetzlichen Regelung, die Gewer­be­treibende betrifft, kommt insbesondere in Betracht, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass der Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein irreparabler Schaden entstünde. Eine solche drohende Gefährdung ihrer wirtschaft­lichen Existenz behaupten die Beschwer­de­füh­re­rinnen nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus ihrem sonstigen Vortrag. So unterfällt nur ein Teil der Wohneinheiten, die die Beschwer­de­füh­re­rinnen mit Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­diensten versorgen, dem jetzt durch § 230 Abs. 5 TKG in Frage gestellten Geschäftsmodell. Ein vollständiges Erliegen des Geschäfts­be­triebs ist damit nicht zu befürchten.

Auch irreparable Schädigung des Kundenstamms weder dargetan noch ersichtlich

Eine irreparable Schädigung des Kundenstamms der Beschwer­de­füh­re­rinnen ist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein Teil der Kunden­be­zie­hungen ist von der angegriffenen Rechtsänderung von vornherein nicht betroffen. Im Übrigen verweisen die Beschwer­de­füh­re­rinnen selbst darauf, es bestehe die Aussicht, ersatzweise neue Verträge mit den bisherigen Geschäfts­partnern oder mit neuen Kunden abzuschließen. Soweit die Beschwer­de­füh­re­rinnen vortragen, die vorhandenen Geschäfts­be­zie­hungen könnten nur zu deutlich schlechteren Konditionen fortgesetzt werden, reicht dies ebenfalls nicht aus. In tatsächlicher Hinsicht bleibt unklar, in welchem Umfang die Konditionen ungünstiger sind und wie sich dies prognostisch auf den Umsatz und das Betrie­bs­er­gebnis der Beschwer­de­füh­re­rinnen auswirken würde. In rechtlicher Hinsicht gilt, dass allein wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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