15.11.2024
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Dokument-Nr. 23342

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Beschluss04.10.2016Bundesverfassungsgericht1 BvR 1704/16
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Bundesverfassungsgericht Beschluss04.10.2016

Formularmäßig erhobene Verfassungs­beschwerde gegen SGB II-Rechts­vereinfachungs­gesetz unzulässigBeschwer­de­führer muss unmittelbare und gegenwärtige Verletzung seiner Grundrechten durch Gesetzt belegen können

Wer Verfassungs­beschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erheben will, muss konkret darlegen, inwiefern das Gesetz bereits für den Beschwer­de­führer unmittelbar, selbst und gegenwärtig eine Verletzung in Grundrechten bewirkt. Das gilt auch bei Nutzung einer im Internet verfügbaren "Vorlage" für eine Rechtssatz­verfassungs­beschwerde. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht und nahm damit eine unmittelbar gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozial­ge­setzbuch (Rechts­vereinfachungs­gesetz) gerichtete, formularmäßig erhobene Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung an.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Verfahrens bezieht ergänzend Arbeits­lo­sengeld II. Die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde beruht im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten "Vorlage" für eine Rechts­satz­ver­fas­sungs­be­schwerde gegen das Rechts­ver­ein­fa­chungs­gesetz. Mit ihr wendet er sich gegen die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Grundsicherung.

Orientierung an "Vorlage" für Rechts­satz­ver­fas­sungs­be­schwerden grundsätzlich nicht zu beanstanden

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, dass die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig ist. Der Zulässigkeit einer Verfas­sungs­be­schwerde steht zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinreichend substantiierten Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde an einer "Vorlage" für Rechts­satz­ver­fas­sungs­be­schwerden zu orientieren. Jedoch muss auch dann konkret dargelegt werden, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass Beschwer­de­führende durch die angegriffene Maßnahme in einem Grundrecht oder grund­rechts­gleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein sollen.

Betroffener muss vor Einlegung einer Verfas­sungs­be­schwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen

Vor Einlegung einer Verfas­sungs­be­schwerde müssen zudem alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfas­sungs­ver­letzung zu erwirken oder eine Grund­rechts­ver­letzung zu verhindern (Grundsatz der Subsidiarität). Daher ist eine Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die fachge­richtliche Überprüfung ist regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundes­ver­fas­sungs­gericht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwer­de­führer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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