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- Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss25.06.2018, 5 KM 213/18 OVG
- Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss31.05.2018, 5 KM 213/18 OVG
Bundesverfassungsgericht Beschluss12.07.2018
Verfassungsbeschwerde gegen Bau der Erdgaspipeline "Nord Stream 2" erfolglosNABU scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Verfassungsbeschwerde des Naturschutzbundes Deutschland und seines Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gegen eine Entscheidung betreffend den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Erdgaspipeline "Nord Stream 2" wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bekanntgegeben.
Mit dieser Entscheidung ist auch der entsprechende Eilantrag ohne Erfolg geblieben.
Verstoß gegen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch OVG nicht erkennbar
Das Gericht hat offengelassen, ob einer anerkannten Vereinigung im Rahmen einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erhobenen Klage der Schutz des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zugutekommt. Denn schon nach dem Vortrag der Beschwerdeführer war nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht gegen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen hätte. Zwar hat das Gericht ohne nähere Sach- und Rechtsprüfung allein anhand einer Folgenabwägung entschieden, obwohl die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, es komme zu irreversiblen Umweltschäden.
Folgenabwägung bei drohender irreversibler Grundrechtsverletzung
Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf vorläufiger Rechtsschutz von Verfassungs wegen nur dann allein aufgrund einer Folgenabwägung verwehrt werden, wenn es nicht möglich ist, eine - gegebenenfalls auch nur summarische - Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen. Die Beschwerdeführer hätten aber näher darlegen müssen, ob und welche von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachenfragen und Rechtsmängel entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts doch summarischer Prüfung zugänglich gewesen wären. Das haben sie nicht getan. Ihr Vortrag lässt auch nicht erkennen, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwägung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstößt oder die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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