23.11.2024
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Dokument-Nr. 26199

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Beschluss12.07.2018Bundesverfassungsgericht1 BvR 1401/18
Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss25.06.2018, 5 KM 213/18 OVG
  • Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss31.05.2018, 5 KM 213/18 OVG
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss12.07.2018

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Bau der Erdgaspipeline "Nord Stream 2" erfolglosNABU scheitert vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht

Die Verfas­sungs­be­schwerde des Natur­schutz­bundes Deutschland und seines Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gegen eine Entscheidung betreffend den Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Bau der Erdgaspipeline "Nord Stream 2" wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht bekanntgegeben.

Mit dieser Entscheidung ist auch der entsprechende Eilantrag ohne Erfolg geblieben.

Verstoß gegen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch OVG nicht erkennbar

Das Gericht hat offengelassen, ob einer anerkannten Vereinigung im Rahmen einer nach dem Umwelt-Rechts­be­helfs­gesetz erhobenen Klage der Schutz des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zugutekommt. Denn schon nach dem Vortrag der Beschwer­de­führer war nicht erkennbar, dass das Oberver­wal­tungs­gericht gegen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen hätte. Zwar hat das Gericht ohne nähere Sach- und Rechtsprüfung allein anhand einer Folgenabwägung entschieden, obwohl die Beschwer­de­führer geltend gemacht haben, es komme zu irreversiblen Umweltschäden.

Folgenabwägung bei drohender irreversibler Grund­rechts­ver­letzung

Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf vorläufiger Rechtsschutz von Verfassungs wegen nur dann allein aufgrund einer Folgenabwägung verwehrt werden, wenn es nicht möglich ist, eine - gegebenenfalls auch nur summarische - Recht­mä­ßig­keits­prüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen. Die Beschwer­de­führer hätten aber näher darlegen müssen, ob und welche von ihnen im fachge­richt­lichen Verfahren geltend gemachten Tatsachenfragen und Rechtsmängel entgegen der Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts doch summarischer Prüfung zugänglich gewesen wären. Das haben sie nicht getan. Ihr Vortrag lässt auch nicht erkennen, dass die vom Oberver­wal­tungs­gericht vorgenommene Folgenabwägung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstößt oder die Beschwer­de­führer in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

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