15.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.05.2013

BVerfG zur Neuvergabe der Presseplätze im "NSU-Verfahren": Grundrechte eines freien Journalisten durch erneute Platzvergabe nicht verletztFreier Journalist scheitert Klage auf Zuteilung eines Sitzplatzes

Die Verfas­sungs­be­schwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines freien Journalisten mit dem Ziel der Zuteilung eines Sitzplatzes hatte keinen Erfolg. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht bekanntgegeben.

Der Beschwer­de­führer im vorliegenden Fall ist freier Journalist und hatte im ersten Akkre­di­tie­rungs­ver­fahren des Oberlan­des­ge­richts München einen festen Sitzplatz erlangt. In dem Losverfahren ging er jedoch leer aus.

Verfas­sungs­be­schwerde aus Vertrau­ens­schutz­gründen

Der Beschwer­de­führer hat sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlan­des­ge­richts München vom 19. April 2013 gewandt.

Grundrechte des Journalisten nicht verletzt

Die Verfas­sungs­be­schwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ist die Verfas­sungs­be­schwerde unbegründet, da Grundrechte des Beschwer­de­führers nicht verletzt wurden. Zugleich hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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