14.11.2024
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Dokument-Nr. 8643

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Beschluss24.09.2009Bundesverfassungsgericht1 BvR 1231/04 - 1 BvR 710/05 - 1 BvR 1184/08
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Bundesverfassungsgericht Beschluss24.09.2009

Verfas­sungs­be­schwerden gegen Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige nicht erfolgreichArgumente zur Untauglichkeit von Alters­bach­weis­systemen nicht ausreichend begründet

Drei Verfas­sungs­be­schwerden hinsichtlich der Veröf­fent­lichung von Pornografie im Internet und eines Alter­s­nach­weis­system, das den Zugang für Jugendliche zu pornografischen Seiten verhindern sollte, wurden vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht für unzulässig erklärt.

Die Verfas­sungs­be­schwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwer­de­führerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwer­de­führer in der Sache 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Alter­s­nach­weis­system vertrieben, welches der Beschwer­de­führer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangs­kon­trolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184 c a.F. StGB (heute: § 184 d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwer­de­führer in einem straf­recht­lichen und einem wettbe­wer­bs­recht­lichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaft­lichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Alter­s­nach­weis­systeme zugrunde.

Beschwerden nicht ausreichend begründet

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerden der drei Beschwer­de­führer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei Verfas­sungs­be­schwerden sind nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden, warum die Beschwer­de­führer die angegriffenen gesetzlichen Alter­s­nach­weis­pflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen. Auch wenn der Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließ­lichen Erwach­se­nen­zugangs nicht völlig verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden.

Behauptung, Gesetzgeber könne Einschät­zungs­vorrecht hinsichtlich jugend­ge­fähr­dender Wirkung nicht mehr zugestanden werden, nicht ausreichend belegt

Ebenso ist die von den Beschwer­de­führern aufgestellte Behauptung, dem Gesetzgeber könne eine Einschät­zungs­prä­ro­gative hinsichtlich der jugend­ge­fähr­denden Wirkung eines Mediums mittlerweile nicht mehr zugestanden werden, nicht ausreichend dargelegt. Die Verfas­sungs­be­schwerden legen weder schlüssig dar, dass diese vom Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medien­wis­sen­schaft, der Entwicklungs- und Sozia­l­psy­chologie, der Pädagogik und der Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre, noch dass der Gesetzgeber sich nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe.

Verfas­sungs­be­schwerden setzt sich nicht ausreichend mit Rechtsprechung zu Tatbe­stands­merkmalen der Pornografie auseinander

Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmt­heitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt nicht den Begrün­dungs­an­for­de­rungen. Insoweit setzen sich die Verfas­sungs­be­schwerden nicht mit der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs der Pornografie als Tatbe­stands­merkmal auseinander. Sie zeigen weder auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext nicht zuträfen noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden.

Quelle: ra-online, BVerfG

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