21.11.2024
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Dokument-Nr. 15491

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Beschluss17.08.1956Bundesverfassungsgericht1 BvB 2/51
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerfGE 5, 85Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band: 5, Seite: 85
  • DÖV 1956, 532Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1956, Seite: 532
  • DVBl 1956, 646Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 1956, Seite: 646
  • JZ 1956, 596Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1956, Seite: 596
  • NJW 1956, 1393Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1956, Seite: 1393
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss17.08.1956

1956: 2. Parteienverbot des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts / Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) wegen Verstoßes gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und aktiv kämpferischer agressiver Haltung gegenüber der bestehenden OrdnungKommunistische Partei Deutschlands (KPD) ist verfas­sungs­widrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG

Sind die Ziele, das Verhalten, die aktuelle Politik und der politische Gesamtstil einer Partei darauf gerichtet die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, so ist sie nach Art. 21 Abs. 2 GG verfas­sungs­widrig und kann verboten werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall beantragte die Bundesregierung vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht im November 1951 die Feststellung, dass die im Dezember 1918/Januar 1919 gegründete Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verfassungswidrig sei und daher verboten werden müsse. Die Bundesregierung behauptete, die KPD gehe nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen. Dies ergebe sich zum einen aus der von der KPD als verbindlich angesehenen marxistisch-leninistischen Lehre und zum anderen aus ihrer konkreten Zielsetzung. Nämlich die Einführung eines der sowjetischen Besatzungszone entsprechenden Herrschafts­systems. Dieses Herrschafts­system sei jedoch mit den Grundwerten der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar. Zur Erlangung dieses Ziels missbrauche sie zudem den Gedanken der Wieder­ver­ei­nigung. Sie fordere den Sturz des "Adenauer-Regimes" durch Mittel revolutionären gewaltsamen Kampfes. Die KPD hielt demgegenüber den Antrag für unbegründet.

I. Verbot der KPD wegen Verfas­sungs­wid­rigkeit

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) entschied zu Gunsten der Bundesregierung. Denn die KPD habe beabsichtigt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen. Sie sei daher gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verfas­sungs­widrig gewesen und wurde verboten.

II. Parteiverbot nur bei Verstoß gegen freiheitlich demokratische Grundordnung

Eine Partei dürfe nur dann verboten werden, so das BVerfG weiter, wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung ablehne. Zu diesen obersten Grundsätzen zählen:

- die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, insbesondere vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung

- die Volks­sou­ve­ränität

- die Gewaltenteilung

- die Verant­wort­lichkeit der Regierung

- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

- die Unabhängigkeit der Gerichte

- das Mehrpar­tei­en­prinzip

- die Chancen­gleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfas­sungs­mäßige Bildung und Ausübung einer Opposition

Es genüge hingegen nicht, dass eine Partei diese Prinzipien nicht anerkenne oder sie ablehne. Vielmehr müsse sie eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung einnehmen. Sie müsse beabsichtigen diese Ordnung beinträchtigen und beseitigen zu wollen. Dabei seien vor allem die Ziele der Partei das wichtigste Erkennt­nis­mittel.

III. KPD wollte freiheitlich demokratische Grundordnung beeinträchtigen und beseitigen

Nach Auffassung der Bundesrichter habe die KPD die freiheitlich demokratische Grundordnung beeinträchtigen und beseitigen wollen. Dies habe sich aus folgenden Überlegungen ergeben:

1. Ziel der KPD mit freiheitlich demokratischer Grundordnung unvereinbar

Die KPD habe nach Ansicht des BVerfG aufgrund des unein­ge­schränkten Bekenntnisses zum Marxismus-Leninismus das Ziel gehabt, die sozialistische-kommunistische Gesell­schafts­ordnung durch die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats herbeizuführen. Dies sei mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar.

a) Gewaltsame Durchführung der proletarischen Revolution

Das BVerfG führte dazu aus, dass die proletarische Revolution nach dem Kommunistischen Manifest nur durch einen gewaltsamen Umsturz herbeigeführt werden könne. Zwar könne nach der marxistisch-leninistischen Theorie die proletarische Revolution auch friedlich erfolgen. Dennoch sei in der Regel die Anwendung von Gewalt gegen die bisherige herrschende Klasse notwendig. Der bewaffnete Aufstand bleibe der Hauptweg der Machtergreifung der Arbeiterklasse.

b) Diktatur des Proletariats

Nach der Ergreifung der Macht durch die proletarische Revolution beginne die Diktatur des Proletariats. Dies bedeute, dass die Macht in den Händen der Arbeiter liege. Aus Sicht der Verfas­sungs­richter sei die Diktatur des Proletariats mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht im Einklang zu bringen. Zu Begründung führten sie aus, dass innerhalb dieser Diktatur Grundrechte entweder gar nicht oder nur eingeschränkt Existent seien. Weiterhin solle die Gewaltenteilung beseitigt werden und eine Gesell­schafts­ordnung geschaffen werden, die den ausschließ­lichen Interessen der Arbeiterklasse dienen soll. Die Aufgabe der Diktatur des Proletariats sei die Niederdrückung der gestürzten Klasse. Die "Kapitalisten" dürfen nicht in den Genuss von Grundrechten, wie Versammlungs- und Pressefreiheit kommen. Eine Rechts­gleichheit zwischen allen Schichten der Bevölkerung könne daher nicht bestehen. Ebenso nicht ein Mehrpar­tei­en­system oder Opposition. Die Kommunistische Partei werde in dieser Diktatur die führende und lenkende Kraft sein. Sie sei das "Instrument der Diktatur des Proletariats". Außerhalb der Partei könne es keine politische Wahrheit geben. Gegenüber einer Partei, die den Anspruch habe die alleinige Staatsmacht zu verkörpern, müsse die freiheitlich demokratische Grundordnung intolerant sein.

c) KPD bekannte sich zur proletarischen Revolution und Diktatur des Proletariats

Zwar habe die KPD behauptet, dass die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats zur Zeit nicht verwirklichen wolle. Für das BVerfG wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch deutlich, dass die KPD angesichts der satzungsmäßigen Bindung an die Theorie des Marxismus-Leninismus die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats anstrebe bzw. sich dafür einsetze.

2. Verhalten der Partei zielte auf Beein­träch­tigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Die Art und Weise, wie die KPD ihre Ziele propagiert sowie ihr gesamtes Verhalten, habe erkennen lassen, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung beeinträchtigen wolle. So habe das Parteistaut jedes Mitglied verpflichtet, den Marxismus-Leninismus zu studieren. Die KPD habe ihre Mitglieder insoweit geschult, dass Kämpfer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung erzogen wurden. Sie habe daher verfas­sungs­feindliche Schulung und Propaganda betrieben. Sie habe den Marxismus-Leninismus darüber hinaus über die Parteipresse in die Bevölkerung getragen und damit die Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung erreichen wollen. Auch sei die Staatsordnung der DDR als Idealbild eines deutschen Staats dargestellt worden. Weiterhin habe die KPD durch ihre Parla­ments­arbeit nicht den Parla­men­ta­rismus fördern oder aufrecht­er­halten wollen, sondern ihn schaden. Sie habe mehr Wert auf außer­pa­r­la­men­ta­rische Aktionen gelegt. Dies sei mit dem Mehrpar­tei­en­prinzip aber unvereinbar.

3. Wieder­ver­ei­ni­gungs­politik der KPD zielte auf Beein­träch­tigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Nach Würdigung ihrer auf die Wieder­ver­ei­nigung gerichteten Politik habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht es als erwiesen angesehen, dass die KPD dadurch lediglich die demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen beabsichtige.

a) Wieder­ver­ei­nigung bedeute Sturz der Adenau­er­re­gierung

Die Wieder­ver­ei­nigung habe die KPD zur "nationalen Befreiung" von "Versklavung", "Unterdrückung" und "Kolonisierung" durch das "Adenauer-Regime" verklärt. Der "unversöhnliche und revolutionäre Kampf" und damit der Sturz der Regierung Adenauer seien als notwendig zur Wieder­her­stellung der deutschen Einheit erklärt worden. Denn die Adenau­er­re­gierung sei ein "Helfershelfer" der imperi­a­lis­tischen westlichen Besat­zungs­mächte gewesen. Sie und die ausländischen "imperi­a­lis­tischen Ausbeuter" seien die Feinde der Wieder­ver­ei­nigung und deshalb "nationale Verräter" gewesen.

b) Sturz der Adenau­er­re­gierung bedeutete Angriff gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung

Nach Auffassung der Verfas­sungs­richter sei der Sturz der Regierung Adenauer mit einem Angriff auf die freiheitlich demokratische Grundordnung gleichzusetzen. Denn für die KPD sei diese Ordnung Ausdruck und Machtinstrument der imperi­a­lis­tischen Klassen­herr­schaft gewesen. Dabei sei es unbeachtlich gewesen, ob die KPD eine bessere Demokratie habe erreichen wollen. Denn zum einen komme es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG nicht auf ein - möglichweise utopisches - Endziel an, sondern auf das tatsächliche Wirken. Zum anderen wäre das Endziel auch nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar gewesen. Die KPD habe nämlich grundlegend andere soziale und politische Verhältnisse herbeiführen wollen.

4. Politischer Gesamtstil der KPD zielte auf Verächt­lich­machung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Außerdem habe nach Ansicht des BVerfG der gesamte Stil der KPD darauf abgezielt, die freiheitlich demokratische Grundordnung verächtlich zu machen. So seien verfas­sungsgemäß zustande gekommene Gesetze in parteiamtlichen Verlautbarungen und in der gesamten Parteipresse beschimpft worden. Zum Beispiel sei das Wahlgesetz als "Wahlbe­trugs­gesetz" und "Wahlfäl­schungs­gesetz" bezeichnet worden. Die Bundesregierung sei als "volksfeindlich", "amerikahörig" und als "eine Regierung von Geset­zes­brechern" erklärt worden. Sie soll sich bei der "Terrorisierung" der deutschen Bevölkerung "milita­ris­tischer und faschistischer Terror- und Mordor­ga­ni­sa­tionen" bedient haben. Der Bundeskanzler sei mit Hitler verglichen worden. Das Parlament sei durch "Schwindelwahlen" gebildet worden. Dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht seien Willkür- und Terrorurteile zugetraut worden. Die Äußerungen maßgeblicher Persön­lich­keiten oder staatlicher Organe seien entstellt worden. Diese Äußerungen seien Ausdruck einer planmäßigen Hetze, die auf die Herabsetzung und Verächt­lich­machung der Verfas­sungs­ordnung gezielt haben.

IV. Parteiverbot trotz Lizenzierung aufgrund des Potsdamer Abkommens möglich

Die KPD hielt das Verbots­ver­fahren für unzulässig. Ihrer Meinung nach könne Art. 21 Abs. 2 GG nicht auf die Parteien angewendet werden, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes nach dem Potsdamer Abkommen als "demokratische Parteien" zugelassen wurden. Die Lizenzierung durch die Besat­zungs­be­hörden sei ein Beweismittel für ihren demokratischen Charakter gewesen.

Dieser Ansicht schloss sich das BVerfG nicht an. Das Potsdamer Abkommen habe die Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" in dem Sinne verstanden, dass damit eine Abkehr vom natio­nal­so­zi­a­lis­tischen System gemeint sei. Es sei daher folgerichtig gewesen die KPD zu lizenzieren. Sie sei eben eine "antifa­schis­tische" und damit im Sinne des Abkommens eine "demokratische" Partei gewesen. Das Grundgesetz habe diesen Demokra­tie­begriff jedoch weiter­ent­wickelt. Daher könne eine Partei zwar im Sinne des Abkommens als "demokratisch" gelten, aber zugleich die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpfen.

V. Art. 21 Abs. 2 GG verfas­sungsgemäß

Die Verfas­sungs­richter führten weiterhin aus, dass die Bundesregierung durch Art. 21 Abs. 2 GG die Möglichkeit habe verfas­sungs­widrige Parteien zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung verbieten zulassen. Demgegenüber stelle aber Art. 21 Abs. 1 GG die Parteien in den Rang verfas­sungs­recht­licher Institutionen. Sie seien integraler Bestandteil der Verfassung und helfen bei der politischen Willensbildung der Bevölkerung mit. Grundsätzlich müsse also ein Staat, der seine verfas­sungs­rechtliche Ordnung als freiheitlich demokratisch bezeichnet, auf Grundlage der Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit die freie politische Betätigung und Bildung politischer Parteien zulassen. Dies sei durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG auch geschehen. Für das BVerfG habe sich daher die Frage gestellt, ob die fundamentale Bedeutung des Grundrechts auf politische Meinungs­freiheit überhaupt eine Bestimmung, wie Art. 21 Abs. 2 GG, zulässt. Das Gericht bejahte dies. Denn die Vorschrift sei vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Natio­nal­so­zi­a­lismus zu sehen. Das Grundgesetz versuche einen Ausgleich zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung zu erreichen. Es bekenne sich zur einer "streitbaren Demokratie".

VI. Kein Wider­standsrecht für die KPD

Die KPD habe sich auf ein Wider­standsrecht berufen, da sie als kleine Partei nicht genauso rechtlich gegen Verfas­sungs­wid­rig­keiten vorgehen könne, wie große Parteien (Bsp.: Art. 93 Abs. 1 Nr. GG). Dieser Ansicht begegnet das BVerfG mit folgenden Erwägungen: Ein Wider­standsrecht gewähre das Grundgesetz nicht. Dies sei auch nicht erforderlich, da durch die gegenseitige Hemmung und des Gleichgewichts der staatlichen Gewalt sowie der Möglichkeit das Bundes­ver­fas­sungs­gericht einzuschalten ein wirksamer Rechtsschutz gegen Verfas­sungs­verstöße bestehe. Außerdem sei ein Wider­standsrecht nur anzuerkennen, wenn die bestehende Ordnung ein Unrechtsregime wäre. Dies sei bei der Bundesrepublik jedoch nicht der Fall. Zudem habe sich die KPD nicht auf ein Wider­standsrecht berufen können, da ihr Widerstand nicht auf die Erhaltung der bestehenden legitimen Ordnung gerichtet gewesen sei, sondern auf deren Beseitigung.

VII. Folgen des Parteiverbots

Das Parteiverbot hatte zur Folge, dass sämtliche Ersat­z­or­ga­ni­sa­tionen der Partei ebenfalls verboten wurden und ihre Abgeordneten in den Parlamenten der Länder und des Bundes ihre Mandate verloren. Bedenken gegen die Vereinbarkeit eines Parteiverbots mit dem Prinzip des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung seien aus Sicht der Bundesrichter unbegründet gewesen. Denn die Auflösung einer Partei sei keine selbständige Maßnahme der Exekutive. Die den Behörden verbleibende Abwicklung der Organisation der Partei sei nicht Inhalt, sondern Folge des Urteils.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1956 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile"

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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