Urheberrecht
Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen Bundesverfassungsgericht kippt Entscheidung des BGH zum Sampling
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen kann. Das gab damit einer Verfassungsbeschwerde statt, die sich gegen die fachgerichtliche Feststellung wendete, dass die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks "Metall auf Metall" der Band "Kraftwerk" in den Titel "Nur mir" im Wege des sogenannten Sampling einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstelle, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) gerechtfertigt ist. Das vom Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.mehr
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