21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil25.02.2016

Zuschuss für Aufwendungen für Grab- und Verwand­ten­besuche nur bei "altersbedingten Schwierigkeiten"Versorgen der Grabstelle der Eltern weist keine Bezüge zu "altersbedingten Schwierigkeiten" auf

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat erstmals die Voraussetzungen für die Bewilligung einer "Altenhilfe" als "Hilfe in anderen Lebenslagen" für einen Grund­sicherungs­leistungen im Alter und bei Erwer­bs­min­derung beziehenden Hilfe­be­dürftigen dargelegt. Das Gericht verwies darauf, dass der Tatbestand der Altenhilfe Bedarfe wegen "altersbedingten Schwierigkeiten" voraus setzt und daher eine von einem Rentner für die Grab- und Verwand­ten­besuche beantragte Altershilfe abgelehnt.

Der 1940 geborene, schwer­be­hinderte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der mit seiner Ehefrau in einem Haushalt lebt, erhält nur eine geringe Rente und bezieht von dem beklagten Sozia­l­hil­fe­träger seit Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung. Er beantragte erfolglos zusätzlich als Altenhilfe die Übernahme von Kosten für monatlich jeweils eine Fahrt zum Besuch des Elterngrabes in Oberfranken und zum Besuch seines Bruders in Hagen (insgesamt Fahrkosten für rund 1000 km pro Monat) sowie für den monatlichen Besuch kultureller Veranstaltungen; den notwendigen Aufwand bezifferte er mit insgesamt rund 200 Euro monatlich.

BSG verneint weitergehenden Anspruch auf Altenhilfe

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozia­l­hil­fe­trägers bestätigt. Der Kläger hat keinen weiter gehenden Anspruch auf Altenhilfe nach § 71 Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch. Zwar ist er ein "alter Mensch" im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch; denn hierunter fallen jedenfalls Personen, die die Altersgrenze für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter erreicht haben. Der Tatbestand der Altenhilfe setzt aber darüber hinaus Bedarfe wegen "altersbedingten Schwierigkeiten" voraus, was sich aus der gesamten Systematik des Sozial­ge­setzbuchs Zwölftes Buch, aber auch aus den in § 71 Absatz 1 Satz 2 Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch genannten Zwecken der Altenhilfe ("Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen") ergibt. Es kann sich mithin durchaus um Bedarfe handeln, die auch bei jüngeren Menschen bereits bestehen, die aber erst unter dem Gesichtspunkt altersbedingter Auswirkungen - insbesondere der drohenden Vereinsamung und Isolation beziehungsweise der zunehmenden körperlichen oder geistigen Schwäche - durch Leistungen der Altenhilfe ergänzt werden sollen.

Spezifisch altersbedingte Bedarfslage des Klägers liegt nicht vor

Ob und in welchen Fällen die Übernahme von Kosten für Grabbesuche bei alten Menschen überhaupt geeignet ist, altersbedingten Schwierigkeiten entgegen zu wirken, konnte offen bleiben; insoweit liegt jedenfalls beim Kläger keine spezifisch altersbedingte Bedarfslage vor. Seine Entscheidung, sich vermehrt um die Grabstelle seiner Eltern zu kümmern, weist keine Bezüge zu "altersbedingten Schwierigkeiten" auf. Nichts anderes gilt angesichts der von ihm geschilderten und bestehenden Lebensumstände für die übrigen geltend gemachten Bedarfe. Insbesondere durch das eheliche Zusammenleben ist er objektiv in ein soziales Netz eingebunden. Gleichwohl bestehende alter­ss­pe­zi­fische Probleme sind nicht vorgetragen und bedürfen deshalb auch keiner weiteren Prüfung.

Hinweise zur Rechtslage:

Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - Sozialhilfe

§ 71 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27.12. 2003, BGBl I Seite 3022)

Erläuterungen

(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:

[...]

5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,

6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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