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13.03.2026 

Dokument-Nr. 35832

Sie sehen das Logo des Jobcenters mit einer Menschenmenge und eine Geldbörse.
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Urteil12.03.2026BundessozialgerichtB 4 AS 8/25 R
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Bundessozialgericht Urteil12.03.2026

Schulgeld für Privatschule erhöht nicht den Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II

Der 4. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts hat entschieden, dass Auszubildende an privaten kosten­pflichtigen Berufs­fach­schulen, die neben den Leistungen nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz ergänzend Arbeits­lo­sengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können (Aktenzeichen B 4 AS 8/25 R).

Das für den Besuch einer privaten Ausbil­dungs­stätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Es erhöht damit nicht den Anspruch auf Leistungen gegenüber den Jobcentern. Die Klägerin ist mit ihrer Revision ohne Erfolg geblieben.

Kosten für Privatschule müssen selbst getragen werden

Leistungen nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbil­dungs­be­zogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbil­dungs­för­derung zu decken wäre. Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für eine schul­geld­pflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.

Schulgeld kann bei der Berechnung von ALG II nicht abgesetzt werden

Diese gesetz­ge­be­rische Grund­ent­scheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz zu deckenden ausbil­dungs­be­zogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berück­sich­tigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen.

Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, ist auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbil­dung­s­al­ter­native zur Verfügung steht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre.

Im Verfahren B 4 AS 16/25 R haben die Klägerinnen nach der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihre Klagen zurückgenommen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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