14.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 8951

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Bundessozialgericht Urteil17.12.2009

BSG: Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden Festbe­trags­hör­geräten verweisenNahezu Ertaubte haben Anspruch auf hochwertige Hörgeräte

Eine Krankenkasse muss die Kosten für ein digitales Hörgerät für einen nahezu Ertaubten in voller Höhe übernehmen und darf ihn nicht auf die Versorgung mit einem unzureichenden Festbe­trags­hör­geräten verweisen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Viele hörbehinderte Menschen wünschen sich digitale Hörgeräte, die analogen Hörgeräten überlegen, aber meistens auch teurer sind. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein digitales Hörgerät zu tragen hat und ob sie ihre Leistungs­pflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist nunmehr höchst­rich­terlich abschließend geklärt.

Krankenkasse muss Kosten für Hörgerät in voller Höhe tragen

Das Bundes­so­zi­al­ge­richts hat heute entschieden, dass die Krankenkasse für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu tragen hat.

Krankenkasse muss bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder sicherstellen

Zum Ausgleich von Hörbe­hin­de­rungen haben die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchs­vorteile im Alltagsleben bieten.

Festbetrag muss Leistungs­pflicht der Krankenkasse nicht begrenzen

Daran müssen auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungs­pflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Das beurteilt sich nach den Versor­gungs­an­for­de­rungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier der etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100 %. Sie konnten zur Überzeugung des Bundes­so­zi­al­ge­richts mit den für Baden-Württemberg im Jahr 2004 geltenden Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden.

Quelle: ra-online, BSG

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