14.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 3985

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Urteil20.03.2007BundessozialgerichtB 2 U 9/06 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Hamburg, , S 10 U 3426/03
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, , L 1 U 1430/05
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Bundessozialgericht Urteil20.03.2007

Bundes­so­zi­al­gericht bestätigt Zwangs­mit­glied­schaft der Arbeitgeber in gesetzlicher Unfall­ver­si­cherungGesetzliche Unfall­ver­si­cherung ist ein vom Solidarprinzip geprägter Teil des deutschen Sozialsystems

Arbeitgeber müssen auch weiterhin Mitglieder der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung sein. Die Zwangs­mit­glied­schaft sei rechtmäßig, urteilte das Bundes­so­zi­al­gericht. Es wies damit die Klage eines Betriebes aus Baden-Württemberg gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft der Bauwirtschaft ab. Das Unternehmen hatte argumentiert, dass die Zwangs­mit­glied­schaft gegen Europarecht und das Grundgesetz verstoße.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Tief- und Rohrlei­tungsbaus. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Unfall­ver­si­che­rungs­bei­trägen für das Jahr 2002. Vor dem Sozialgericht und dem Landes­so­zi­al­gericht war ihre Klage erfolglos. Mit der vom Landes­so­zi­al­gericht zugelassenen Revision rügt sie, ihre Zwangsmitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung verstoße gegen Europarecht.

Vortrag der Klägerin:

Die gewerblichen Berufs­ge­nos­sen­schaften müssten als Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbe­wer­bs­rechts eingestuft werden. Ihre Leistungen seien zwar weitgehend gesetzlich festgelegt. Durch ihre Beitrags­ge­staltung könnten sie aber den Preis für ihr Versi­che­rungs­angebot unabhängig von staatlicher Beeinflussung selbst mit bestimmen und seien dadurch in der Lage, mit Unternehmen der privaten Wirtschaft zu konkurrieren. Entgegen den Urteilen des BSG vom 11.11.2003 (B 2 U 16/03 R BSGE 91, 263 = SozR 4 2700 § 150 Nr. 1) sowie vom 9.5.2006 B 2 U 34/05 R sei die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung in Deutschland nicht maßgeblich durch den Grundsatz der Solidarität geprägt, denn eine wirksame gegenseitige finanzielle Unterstützung durch die gewerblichen Berufs­ge­nos­sen­schaften gebe es nicht. Die zwangsweise Einbeziehung der Unternehmen in das derzeit bestehende System der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung verletze zudem ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes. Der Strukturwandel in der Bauwirtschaft habe in dieser Branche zu einer unzumutbaren Beitrags­be­lastung geführt, der in ihrem Fall eine erdrosselnde Wirkung zukomme.

Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts

Das Bundes­so­zi­al­gericht wies die Klage ab. Die Pflicht­mit­glied­schaft der in Deutschland ansässigen Unternehmen bei der für ihre Branche zuständigen Berufs­ge­nos­sen­schaft verletze kein höherrangiges Recht.

Das deutsche Unfall­ver­si­che­rungs­monopol sei mit europäischem Gemein­schaftsrecht vereinbar. Eine Vorab­ent­scheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müsse nicht herbeigeführt werden. Der EuGH habe die einschlägige Fragestellung durch seine Entscheidung zum italienischen Unfall­ver­si­che­rungs­system (Urteil vom 22.1.2002 C 218/00 - INAIL) bereits beantwortet.

Die deutsche Unfall­ver­si­cherung sei ebenso wie die italienische durch Elemente des Solidar­aus­gleichs gekennzeichnet und unterliege staatlicher Aufsicht. Dass diese Elemente im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet seien, ändere nichts an der strukturellen Vergleich­barkeit der beiden Systeme. Für das verfas­sungs­rechtliche Argument einer erdrosselnden Wirkung der Beitragslast in der Bauwirtschaft (Verstoß gegen Art. 14 GG) sei die Klägerin einen Beleg durch konkrete Zahlen schuldig geblieben.

Quelle: ra-online

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