21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil20.08.2019

Unfall­versicherungs­schutz gilt auch an "Probearbeitstag"Arbeits­su­chender ist als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfall­ver­sichert

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Das Bundes­so­zi­al­gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls zwar nicht als Beschäftigter unter Versi­che­rungs­schutz gestanden habe, als er an dem Probearbeit Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis habe nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsor­gungs­un­ter­nehmers eingegliedert war.

Tätigkeit am Probearbeitstag lag nicht nur im Eigeninteresse des Klägers

Da der Kläger aber eine dem Entsor­gungs­un­ter­nehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaft­lichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ähnlich ist, sei der Kläger als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfall­ver­sichert. Insbesondere habe die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers gelegen, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag habe gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen sollen und habe damit für ihn einen objektiv wirtschaft­lichen Wert gehabt.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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