18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Sozialgericht Aachen Urteil16.09.2009

Kein gesetzlicher Unfallschutz bei ProbearbeitstagProbearbeit nicht mit Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gleichzusetzen

Ein Schüler, der sich auf dem Weg zu einem unentgeltlichen Probearbeitstag im Rahmen eines Schülerjobs bei einem Verkehrsunfall verletzt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Versicherung. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein Schüler auf dem Weg zu seinem potentiellen Arbeitgeber einen Verkehrsunfall, bei dem er sich den linken Oberschenkel brach. Der Schüler sollte bei dem Unternehmen einen einmaligen unentgeltlichen "Schnuppertag" absolvieren.

Versicherung lehnt Zahlung einer Entschädigung ab

Gestützt auf die Aussage des Unternehmens, dass es sich bei der Arbeit um eine unbezahlte Probearbeit gehandelt habe, lehnte die Unfallversicherung eine Entschädigung des Unfalls mit der Begründung ab, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Klage als unbegründet abgewiesen

Der Schüler klagte gegen die Ablehnung. Das Sozialgericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass eine Probearbeit nicht mit einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gleichgesetzt werden könne. Ein Arbeitsverhältnis setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, also als Beschäftigter in den Betrieb eingegliedert sein muss. Dies sei bei einem Probearbeitstag, ebenso wie beispielsweise bei einem Bewer­bungs­ge­spräch nicht der Fall.

Voraussetzungen für Erhalt einer Entschädigung nicht erfüllt

Da die Tätigkeit von vornherein nur für einen denkbar kurzen Zeitraum von etwa zehn Stunden angelegt worden war, eine Weiter­be­schäf­tigung nicht in Aussicht gestellt wurde und die Tätigkeit auch in keinem Zusammenhang zu einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung des Klägers stand, seien die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Rahmen des Unfall­ver­si­che­rungs­schutzes nicht erfüllt.

Quelle: ra-online (kg)

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