18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26087

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Urteil31.08.2017BundessozialgerichtB 2 U 11/16 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1200Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1200
  • r+s 2018, 448Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2018, Seite: 448
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Gießen, Urteil11.04.2014, S 1 U 136/11
  • Hessisches Landessozialgericht, Beschluss01.02.2016, L 3 U 95/14
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil31.08.2017

BSG: Kein Arbeitsunfall bei Sturz nach Lebens­mit­telkauf auf dem Weg nach HauseKein Versi­che­rungs­schutz durch gesetzliche Unfall­ver­si­cherung

Es besteht kein Versi­che­rungs­schutz durch die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung, wenn eine Arbeitnehmerin auf dem Weg nach Hause mit ihrem Pkw anhält um Lebensmittel einzukaufen und nach dem Abstellen der Lebensmittel auf dem Beifahrersitz auf dem Bürgersteig stürzt. Dies stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 bekam eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause hunger. Sie entschied sich daher mit ihrem Pkw am Straßenrand zu parken, um in einer Metzgerei Lebensmittel einzukaufen. Nach dem Einkauf stellte sie die Lebensmittel auf dem Beifahrersitz ab. Als sie das Fahrzeug umrunden wollte, um die Fahrertür zu erreichen, stürzte sie auf dem Bürgersteig aufgrund von Glatteis und verletzte sich. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich nachfolgend den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Arbeitnehmerin erhob daher Klage.

Sozialgericht und Landes­so­zi­al­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Sozialgericht Gießen als auch das Landes­so­zi­al­gericht Hessen wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts sei der Versi­che­rungs­schutz mit dem Parken des Pkw am Straßenrand unterbrochen worden. Der Einkauf der Lebensmittel habe nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­so­zi­al­gericht verneint ebenfalls Versi­che­rungs­schutz

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin habe keinen Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten. Der Versi­che­rungs­schutz sei durch den Einkauf bei der Metzgerei unterbrochen worden. Der Einkauf habe als rein privat­wirt­schaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Unfall­ver­si­cherung gestanden.

Kein Versi­che­rungs­schutz für Lebens­mit­te­l­einkauf nach der Arbeit

Zwar könne nach Ansicht des Bundes­so­zi­al­ge­richts Versi­che­rungs­schutz für während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungs­aufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz bestehen. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Lebensmittel nach Beendigung der Arbeit allein für den Verzehr zu Hause besorgt werden. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn während der versicherten Tätigkeit keine Mahlzeit eingenommen werden konnte.

Kein Aufleben des Versi­che­rungs­schutzes durch Abstellen des Einkaufs auf Beifahrersitz

Der Versi­che­rungs­schutz lebe zwar wieder auf, so das Bundes­so­zi­al­gericht, wenn die eigen­wirt­schaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Dies sei hier aber mit dem Abstellen des Einkaufs auf dem Beifahrersitz und dem Fortbewegen zur Fahrertür noch nicht geschehen. Daher sei eine Entscheidung darüber unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Versi­che­rungs­schutz in der Unfall­ver­si­cherung nach einer Unterbrechung der Fahrt mit einem Fahrzeug wieder entstehe, ob etwa mit dem Einsteigen in das Fahrzeug, mit dem Starten des Motors, mit dem Losfahren oder erst mit dem Einfädeln in den fließenden Verkehr.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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