15.11.2024
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Dokument-Nr. 8094

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Bundessozialgericht Urteil02.07.2009

BSG zum Recht auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen zur finanziellen Unterstützung der Aufenthalte von Kinder im Rahmen der Sorge­rechts­ver­ein­barungBezogenes Kindergeld des Ex-Partners kann nicht auf Hartz-IV-Leistungen des anderen Partners angerechnet werden

Eine arbeitslose Mutter, deren Kinder beim von ihr getrennten Vater leben, darf für den zeitweisen Umgang mit ihren Kindern zusätzliche Hartz-IV-Leistungen beantragen. Eine Anrechnung des vom Vater bezogenen Kindergeldes kann hier nicht erfolgen. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die 1978 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2. und der beiden 1999 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kinder leben bei ihrem Vater, dem auch das alleinige Sorgerecht für sie zuerkannt worden ist. Gemäß einer zwischen dem Vater und der Klägerin zu 1. getroffenen und durch das Familiengericht bestätigten Umgangs­rechts­ver­ein­barung hielten sich die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr und weitere 14 Tage während der Sommerferien bei der Klägerin zu 1. auf. Der Vater der Kläger zu 2. bis 4. erhielt keine existenz­si­chernden Sozia­l­leis­tungen und leistete den Kindern Natural­un­terhalt. An ihn wurde auch das Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro monatlich ausgezahlt. Die Kläger zu 2. bis 4. verfügten über kein Einkommen. Der beklagte Grund­si­che­rungs­träger hat es abgelehnt, wegen der durch die Aufenthalte der Kinder bei ihrer Mutter verursachten Kosten Grund­si­che­rungs­leis­tungen zu erbringen. Die Vorinstanzen haben ihn verurteilt, an die Kinder anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des Aufenthalts bei der Klägerin zu 1. zu gewähren. Mit seiner Revision hat der Grund­si­che­rungs­träger geltend gemacht, dass auf einen Sozial­geldan­spruch der Kläger zu 2. bis 4. während des Bestehens einer temporären Bedarfs­ge­mein­schaft mit der Klägerin zu 1. zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld anteilig anzurechnen sei.

Kindergeld sei während temporärer Bedarfs­ge­mein­schaft anteilig anzurechnen

Den Antrag der Klägerin zu 1., ihr im Hinblick auf die Aufenthalte der Kinder bei ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, lehnte der beklagte Grund­si­che­rungs­träger ab. Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern zu 2. bis 4. anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des Aufenthalts bei der Klägerin zu 1. zu gewähren; die Klage der Klägerin zu 1. wurde abgewiesen. Die Berufung des beklagten Grund­si­che­rungs­trägers hat das Landes­so­zi­al­gericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass auf einen Sozial­geldan­spruch der Kläger zu 2. bis 4. während des Bestehens einer temporären Bedarfs­ge­mein­schaft mit der Klägerin zu 1. zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II anteilig anzurechnen sei.

Das Bundes­so­zi­al­gericht das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

BSG bestätigt Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts

Das Landes­so­zi­al­gericht hat zu Recht entschieden, dass die Kläger zu 2. bis 4. bei ihren Aufenthalten bei der Klägerin zu 1. mit dieser eine zeitweise Bedarfs­ge­mein­schaft bilden und dass bei ihnen für diese Zeiten das an den nicht zu dieser Bedarfs­ge­mein­schaft gehörenden Vater gezahlte Kindergeld nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ob den Klägern zu 2. bis 4. in Bezug auf die Ausübung des ihnen zustehenden Umgangsrechts Unter­halts­ansprüche gegen ihren Vater zustehen, war nicht zu prüfen. Den Klägern zu 2. bis 4. werden entsprechende Mittel zur Finanzierung der ihnen entstehenden Kosten jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt, sodass es Sache des beklagten Grund­si­che­rungs­trägers ist, ggf. bestehende Unter­halts­ansprüche nach § 33 SGB II geltend zu machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 des BSG vom 02.07.2009

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