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Bundessozialgericht Urteil14.12.2016
Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten RenteFortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten führt zu Haftungsfreistellung
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine gerichtlich bestellte Betreuerin, die ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen zum Begleichen von Rechnungen verwendet, nicht für die beauftragten Überweisungen haftbar gemacht werden kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gerichtlich bestellte Betreuerin verwendete, ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu haben, die nach dessen Tod zu Unrecht gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente, denn das kontoführende Geldinstitut konnte nicht zur Rücküberweisung herangezogen werden. Dieses hatte erst nach Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisungen vom Tod des Kontoinhabers erfahren.
Betreuerin ist nicht zur Erstattung verpflichtet
In den Vorinstanzen war die hiergegen klagende Betreuerin erfolgreich. Sie sei nicht als sogenannte Verfügende im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI anstelle des Geldinstituts zur Erstattung verpflichtet. Hiergegen hat sich der Rentenversicherungsträger mit seiner Revision gewandt. Diese blieb jedoch erfolglos.
Rentenversicherungsträger kann Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende in Anspruch nehmen
Das Bundessozialgericht entschied, dass der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 S 1 SGB VI in Anspruch nehmen kann. Eine Fallkonstellation, in der von der Betreuerin angenommen werde könnte, dass sie Empfängerin im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI gewesen sei, liege nicht vor. Die Klägerin könne aber als redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.
Verfügungen können Betreuerin nicht persönlich zugerechnet werden
Zwar habe sie durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen seien ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen, so das Gericht. Sie habe trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Daraus folge bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine Haftungsfreistellung. Von dieser Haftungsfreistellung werde auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI erfasst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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