21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil31.03.2017

BSG zur Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht von Heilpädagogen auf HonorarbasisEigenvorsorge durch hohes Honorar ermöglicht

Wird ein Heilpädagoge auf der Basis von Honora­r­ver­trägen als Erzie­hungs­beistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig und liegt das Honorar deutlich über der üblichen Vergütung fest Angestellter, ist er selbstständig tätig. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall ist der klagende Landkreis Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Erfüllung seiner Aufgaben der Jugendhilfe schließt er mit freien Trägern sowie Einzelpersonen Verträge ab, die Leistungen der Jugendhilfe vor Ort in Familien erbringen. Neben einer Vollzeit­tä­tigkeit war der im Prozess beigeladene Heilpädagoge für den Kläger für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich als Erzie­hungs­beistand auf der Basis einzelner Honorarverträge tätig. Hierfür erhielt er ein Honorar in Höhe von 40 Euro bis 41,50 Euro je Betreu­ungs­stunde. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass der Heilpädagoge in dieser Tätigkeit als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Landkreis bei den Vorinstanzen Erfolg.

Deutlich höheres Honorar im Vergleich zum Angestellten Indiz auf Selbst­stän­digkeit

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Revision der Renten­ver­si­cherung zurückgewiesen. Der Heilpädagoge war beim Landkreis nicht abhängig beschäftigt. Denn die zwischen ihm und dem Landkreis geschlossenen Honorarverträge sehen vor, dass er weitgehend weisungsfrei arbeiten kann und nicht in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Landkreises eingegliedert ist. Die Verträge wurden so, wie sie schriftlich vereinbart waren, auch in der Praxis durchgeführt, also "gelebt". Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festan­ge­stellten Erzie­hungs­bei­stands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.

Erläuterungen

Hinweise auf die Rechtslage

§ 7 SGB IV Beschäftigung

(1)1Beschäftigung ist die nicht­selb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. ²Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers. (...)

§ 30 SGB VIII Erzie­hungs­beistand, Betreu­ungs­helfer

Der Erzie­hungs­beistand und der Betreu­ungs­helfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwick­lungs­pro­blemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselb­stän­digung fördern.

Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online

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