14.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 29909

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Bundessozialgericht Urteil23.02.2021

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitrags­pflichtigSteuer­rechtliche Bagatellgrenze kommt nicht zur Anwendung

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Brutto­a­r­beitslohns erzielt werden, sind sozia­l­ver­si­cherungs­pflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat das Bundes­sozial­gerichts entschieden und damit der Revision eines Renten­versi­che­rungs­trägers stattgegeben.

Das Bundes­so­zi­al­gericht (BSG) hatte zu prüfen, ob Zuwendungen des Arbeitgebers im Austausch für einen vereinbarten Lohnverzicht als Teil des Arbeitslohns sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig sind. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern Tankgutscheine bewilligt und mit ihnen Mietverträge über Werbeflächen für Autowerbung auf ihren privaten PKW abgeschlossen.

Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft nicht entscheidend

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtlich um Arbeitsentgelt, so das Bundes­so­zi­al­gericht. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeits­ver­hältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Brutto­a­r­beitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Steuer­rechtliche Bagatellgrenze kommt nicht zur Anwendung

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Brutto­ver­dienstes getreten waren. Die steuer­rechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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