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Bundessozialgericht Urteil23.02.2021
Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtigSteuerrechtliche Bagatellgrenze kommt nicht zur Anwendung
Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat das Bundessozialgerichts entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte zu prüfen, ob Zuwendungen des Arbeitgebers im Austausch für einen vereinbarten Lohnverzicht als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig sind. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern Tankgutscheine bewilligt und mit ihnen Mietverträge über Werbeflächen für Autowerbung auf ihren privaten PKW abgeschlossen.
Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft nicht entscheidend
Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt, so das Bundessozialgericht. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.
Steuerrechtliche Bagatellgrenze kommt nicht zur Anwendung
Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2021
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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