23.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil27.02.2008

Auch ungewollt Kinderlose müssen erhöhten Beitrag zur Pflege­ver­si­cherung zahlen

Der von Kinderlosen zu zahlende höhere Beitrag zur Pflege­ver­si­cherung ist rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn der kinderlose Erwachsene aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Kläger, den zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von ,25 % der beitrags­pflichtigen Einnahmen zu zahlen, der für kinderlose Versicherte erhoben wird.

Der Kläger ist verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau kann aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen. Die beklagte Krankenkasse setzte den Beitrag des Klägers zur Pflege­ver­si­cherung ab 01.01.2005 unter Berück­sich­tigung des zusätzlichen Beitrags zur Pflege­ver­si­cherung in Höhe von ,25 % fest. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, er sei unfreiwillig kinderlos. Es sei ungerecht, dass von ihm dieser zusätzliche Beitrag gefordert werde. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

Mit der vom Landes­so­zi­al­gericht zugelassenen Revision macht der Kläger weiterhin geltend, dass es verfas­sungs­widrig sei, wenn von Versicherten, die aus objektiven Gründen keine Kinder bekommen könnten, der zusätzliche Beitrag zur Pflege­ver­si­cherung gefordert werde. Die Regelung sei im Übrigen auch deshalb verfas­sungs­widrig, weil für die vor 1940 geborenen Kinderlosen keine Beiträge erhoben würden und außerdem für diejenigen die Kinder hätten, der zusätzliche Beitrag auch dann nicht erhoben würde, wenn sie für diese Kinder keine Aufwendungen mehr wegen Erziehung oder Betreuung hätten.

Bundes­so­zi­al­gericht weist die Klage ab

Die Richter sahen den Zuschlag als rechtmäßig an und führten aus, dass das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nur eine relative Besserstellung von Eltern verlange. Das Gesetz frage auch nicht nach Gründen für die Kinderlosigkeit. Auch Homosexelle, Erwachsene die Kinder wollten, aber keinen Partner finden würden, müssten auch den Zuschlag zahlen.

Hintergrund

Seit dem 1.1.2005 müssen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflege­ver­si­cherung einen um ,25 % höheren Beitragssatz zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt, aber nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Damit zahlen sie statt der bisherigen ,85 % einen Beitrag in Höhe von 1,1 % ihres sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Entgelts. Hintergrund ist ein Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2001, wonach der frühere Einheitsbeitrag Eltern verfas­sungs­widrig benachteiligt hatte.

Quelle: ra-online

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