Im zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Kläger, den zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von ,25 % der beitragspflichtigen Einnahmen zu zahlen, der für kinderlose Versicherte erhoben wird.
Der Kläger ist verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau kann aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen. Die beklagte Krankenkasse setzte den Beitrag des Klägers zur Pflegeversicherung ab 01.01.2005 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitrags zur Pflegeversicherung in Höhe von ,25 % fest. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, er sei unfreiwillig kinderlos. Es sei ungerecht, dass von ihm dieser zusätzliche Beitrag gefordert werde. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision macht der Kläger weiterhin geltend, dass es verfassungswidrig sei, wenn von Versicherten, die aus objektiven Gründen keine Kinder bekommen könnten, der zusätzliche Beitrag zur Pflegeversicherung gefordert werde. Die Regelung sei im Übrigen auch deshalb verfassungswidrig, weil für die vor 1940 geborenen Kinderlosen keine Beiträge erhoben würden und außerdem für diejenigen die Kinder hätten, der zusätzliche Beitrag auch dann nicht erhoben würde, wenn sie für diese Kinder keine Aufwendungen mehr wegen Erziehung oder Betreuung hätten.
Die Richter sahen den Zuschlag als rechtmäßig an und führten aus, dass das Bundesverfassungsgericht nur eine relative Besserstellung von Eltern verlange. Das Gesetz frage auch nicht nach Gründen für die Kinderlosigkeit. Auch Homosexelle, Erwachsene die Kinder wollten, aber keinen Partner finden würden, müssten auch den Zuschlag zahlen.
Seit dem 1.1.2005 müssen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung einen um ,25 % höheren Beitragssatz zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt, aber nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Damit zahlen sie statt der bisherigen ,85 % einen Beitrag in Höhe von 1,1 % ihres sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001, wonach der frühere Einheitsbeitrag Eltern verfassungswidrig benachteiligt hatte.