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- Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, , L 5 P 7/07
- Auch ungewollt Kinderlose müssen erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zahlenBundessozialgericht, Urteil27.02.2008, B 12 P 2/07 R
Sozialgericht Speyer Urteil16.01.2007
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung verfassungsgemäßAuch für Frauen, die aus medizinischen Gründen kinderlos bleiben, gilt erhöhter Beitrag
Die Heranziehung von kinderlosen Mitgliedern der Sozialen Pflegeversicherung zu einem erhöhten Beitrag ist nicht zu beanstanden. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden und die Klage eines Vorderpfälzers gegen einen entsprechenden Beitragsbescheid seiner Pflegekasse abgewiesen.
Der kinderlose Kläger sah in der Erhebung des Beitragszuschlags eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und fühlte sich hierdurch diskriminiert. Anstatt für eine finanzielle Entlastung von Familien zu sorgen, habe der Gesetzgeber Kinderlose bei der Beitragserhebung belastet, so der Kläger. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass seine Ehefrau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen könne.
Dieser Argumentation folgten die Speyerer Richter nicht. Der Gesetzgeber sei aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 gehalten gewesen, bis spätestens 1. Januar 2005 die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Erhebung von Beiträgen zur Sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Dies konnte auch durch eine Belastung von Kinderlosen erfolgen. Darüber hinaus verstößt der Beitragszuschlag nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar sind unter 23-Jährige, vor dem 1. Januar 1940 Geborene, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger von der Erhebung des Beitragszuschlags ausgenommen, auch wenn sie keine Kinder haben. Hierfür gibt es aber rechtfertigende Gründe, auf die sich der Kläger gerade nicht berufen kann. Dass seine Ehefrau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann, spielt ebenfalls keine Rolle. Denn im Zusammenhang mit der Erhebung des Beitragszuschlag soll und kann es nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine Motivforschung nicht ankommen. Schließlich wird der Kläger auch nicht diskriminiert, weil der Beitragszuschlag nicht unmittelbar an eine Behinderung oder Krankheit anknüpft, sondern generell an die Kinderlosigkeit, für die es viele verschiedene Ursachen gibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 15.02.2007
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