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Dokument-Nr. 24833

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Bundessozialgericht Urteil12.09.2017

Keine Sperrzeit bei Arbeits­los­meldung nach Altersteilzeit aufgrund von Geset­ze­s­än­derungBSG verneint Zulässigkeit der Sperrzeit bei wichtigem Grund

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeits­lo­sengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Geset­ze­s­än­derung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens schloss 2006 mit der Stadt Heubach, bei der sie seit 1982 beschäftigt war, einen Alters­teil­zeit­vertrag, der das bestehende unbefristete Arbeits­ver­hältnis als Bürofachkraft in ein bis 30. November 2015 befristetes Arbeits­ver­hältnis umwandelte. Sie hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistel­lungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Davon nahm sie erst Abstand, als zum 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt worden war und meldete sich deshalb zum 1. Dezember 2015 arbeitslos. Die Beklagte lehnte aber die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab. Die Klägerin habe ihr Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst. Ab 1. März 2016 bezog die Klägerin Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Vorinstanzen bejahen dem Grunde nach Zulässigkeit der Sperrzeit

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Im Berufungs­ver­fahren hat das Landes­so­zi­al­gericht die Sperrzeit im Grundsatz bestätigt. Die Dauer der Sperrzeit sei aber wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen zu verkürzen, weswegen die Beklagte die vom Landes­so­zi­al­gericht zugelassene Revision eingelegt hat.

Klägerin kann sich für Verhalten auf wichtigen Grund berufen

Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass das Verhalten der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit nicht rechtfertigt. Die Klägerin hat ihr Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis zwar dadurch gelöst, dass sie durch eine Alters­teil­zeit­ver­ein­barung das unbefristete Arbeits­ver­hältnis in ein befristetes umgewandelt hat, wodurch sie nach dem Ende der Freistel­lungsphase zum 1. Dezember 2015 beschäf­ti­gungslos geworden ist. Jedoch kann sich die Klägerin für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen. Für den Fall der Lösung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses durch Alters­teil­zeit­vertrag hatte der 7. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts bereits mit Urteil vom 21. Juli 2009 entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistel­lungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und eine entsprechende Annahme bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt ist. Dies war bei der Klägerin der Fall. Dass sie von ihren ursprünglichen Plänen dann im Jahre 2014 Abstand genommen hat, weil sich für sie - nachträglich - die Möglichkeit ergab, drei Monate nach dem geplanten Rentenbeginn Altersrente ohne Abschlag zu beziehen, ist für die Beurteilung des wichtigen Grundes unerheblich. Dieser ist nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Absicht keine Altersrente mit Abschlägen beantragt hat. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist inhaltlich und auch zeitlich allein bezogen auf den das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis auflösenden Akt zu prüfen.

Hinweise zur Rechtslage:

Sperrzeit

Sperrzeit '>

(1) 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versi­che­rungs­widrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2 Versi­che­rungs­widriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der Arbeitslose das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gelöst oder durch ein arbeits­ver­trags­widriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeits­lo­sigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), [...]

(3) 1 Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. 2 Sie verkürzt sich

[...]

2. auf sechs Wochen, wenn

[...]

b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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