15.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil03.05.2018

Bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreiteten Arbeits­an­geboten darf nur eine Sperrzeit verhängt werdenAls einzelnes versicherungs­widriges Verhalten anzusehendes Handeln darf nicht mehrfach sanktioniert werden

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeits­ab­lehnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Radeburg/Sachsen lebende Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29. November 2011 zwei Vermitt­lungs­vor­schläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30. November 2011 per Post. Am 16. Januar 2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.

Verhalten ist als einheitliches versi­che­rungs­widriges Verhalten zu werten

Das Bundes­so­zi­al­gericht führte aus, dass bei mehreren Beschäf­ti­gungs­an­geboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebens­sach­verhalt auszugehen ist. Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versi­che­rungs­widriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versi­che­rungs­widriges Verhalten darf jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

Hinweise zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 159 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit

(1) 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versi­che­rungs­widrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2 Versi­che­rungs­widriges Verhalten liegt vor, wenn [...]

2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstel­lungs­ge­spräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeits­ab­lehnung),

[...]

(4) 1 Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeits­ab­lehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Einglie­de­rungs­maßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Einglie­de­rungs­maßnahme beträgt

1. im Fall des erstmaligen versi­che­rungs­widrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

2. im Fall des zweiten versi­che­rungs­widrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,

3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. [...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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