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Bundessozialgericht Urteil28.03.2019

Bemessung des Elterngelds: Bei mehrfachem Steuer­klassen­wechsel ist relativ am längsten geltende Steuerklasse entscheidendMaßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemes­sungs­zeitraums gegolten haben

Wechselt der Eltern­geld­berechtigte die Steuerklasse im Bemes­sungs­zeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemes­sungs­zeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemes­sungs­zeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Eltern­geld­berechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bezog vor der Geburt ihres Sohnes am 11. Februar 2016 Einkommen aus nicht selbstständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemes­sungs­entgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

Entscheidend ist relativ am längsten geltende Steuerklasse

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte diese Berechnung und wies Revision der Klägerin zurück. Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiege die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten habe als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwal­tungs­ver­ein­fachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemes­sungs­zeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Eltern­geld­be­rech­tigten im Bemes­sungs­zeitraum verzerrt darstellt.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm)

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