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Dokument-Nr. 8060

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Bundessozialgericht Urteil25.06.2009

Höheres Elterngeld nach Steuer­klas­sen­wechselWechsel stellt keinen Rechts­miss­brauch dar und ist auch nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz erlaubt

Der während einer Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteu­er­klasse ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durch­schnitt­lichen monatlichen Erwer­b­s­ein­kommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind ua die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens.

Sachverhalt

In dem einen zugrun­de­lie­genden Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkom­men­steu­er­beträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuer­fest­setzung wieder ausgeglichen.

Missbrauchs­vorwurf bei Steuer­klas­sen­wechsel nicht ausreichend begründbar

Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates ist das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechts­miss­bräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz erlaubt. Seine Berück­sich­tigung ist durch Vorschriften des Bundes­el­terngeld- und Erzie­hungs­zei­ten­ge­setzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt. Nach dem erkennbaren Schutzzweck des BEEG lässt sich ein Missbrauchs­vorwurf nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines derartigen Steuer­klas­sen­wechsels ist im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechts­miss­brauch die Rede war. Trotz der inzwischen in mehreren Bundesländern anhängigen Rechtss­trei­tig­keiten, die erstinstanzlich teilweise zu Lasten der Verwaltung ausgegangen sind, ist auch im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG auf eine begrenzende Regelung verzichtet worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/09 des BSG vom 25.06.2009

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