21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil08.03.2018

Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld führen nicht zum Eltern­geld­verlustBei Lohn­steuer­abzugs­verfahren bleiben einmal gezahlte Vergütungs­bestandteile als sonstige Bezüge bei Eltern­geld­berechnung unberück­sichtigt

Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Eltern­geld­bezugs pauschal versteuert. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war vor der Geburt ihres Kindes am 7. Januar 2014 als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Eltern­geld­bezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal. Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an.

BSG verneint Anrechnung der Einmalzahlungen auf das Elterngeld

Der hiergegen gerichteten Klage gaben die Vorinstanzen statt. Das Bundes­so­zi­al­gericht wies die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zurück. Für den Fall eines Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahrens bleiben einmal gezahlte Vergü­tungs­be­standteile als sonstige Bezüge bei der Eltern­geld­be­rechnung unberück­sichtigt. Hierbei verbleibt es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Mini-Job für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.

Hinweis auf Rechts­vor­schriften

§ 2 Abs. 3 BEEG i.d.F. ab 18.9.2012

(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit hat, das durch­schnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unter­schieds­be­trages dieser Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit gezahlt [...]

§ 2 c Abs. 1 BEEG i.d.F. ab 18.9.2012

(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nicht­selbst­ständiger Arbeit [...] über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben [...], ergibt das Einkommen aus nicht­selbst­ständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren als sonstige Bezüge behandelt werden [...]

§ 2 c Abs. 1 BEEG i.d.F. ab 1.1.2015

(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nicht­selbst­ständiger Arbeit [...], ergibt das Einkommen aus nicht­selbst­ständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren nach den lohnsteu­er­lichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind [...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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