18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil14.12.2017

Als laufender Arbeitslohn gezahlte Provisionen können Elterngeld erhöhenProvi­si­ons­zah­lungen als sonstige Bezüge bleiben bei Eltern­geld­berechnung unberück­sichtigt

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemes­sungs­zeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleich­blei­benden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartal­s­pro­vi­sionen") erzielt. Seine Gehalts­mit­tei­lungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteu­er­recht­lichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen.

Vorinstanzen bejahen Eltern­geld­zahlung unter Berück­sich­tigung der zusätzlich gezahlten Quartal­s­pro­vi­sionen

Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berück­sich­tigung der zusätzlich gezahlten Quartal­s­pro­vi­sionen verurteilt hatten, hat das Bundes­so­zi­al­gericht mit seiner Entscheidung der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

Nicht regelmäßig gezahlte Provisionen bleiben bei Bemessung des Elterngeldes ausgenommen

Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Neuregelung des § 2 c Absatz 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfas­sungs­rechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts reagiert.

Hinweis auf Rechts­vor­schriften

Erläuterungen

§ 2 Abs. 7 BEEG ab 1.1.2007

(7) 1 Als Einkommen aus nicht­selbst­ständiger Arbeit ist der [...] Überschuss der Einnahmen [...] über die [...] Werbungskosten zu berücksichtigen. 2 Sonstige Bezüge im Sinne von § 38 a Abs. 1 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt [...]

§ 2 Abs. 7 BEEG idF ab 1.1.2011

(7) 1 Als Einkommen aus nicht­selbst­ständiger Arbeit ist [...] zu berücksichtigen. 2 Im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt [...]

§ 2 c Abs. 1 BEEG idF ab 18.9.2012

(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nicht­selbst­ständiger Arbeit [...] über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben [...], ergibt das Einkommen aus nicht­selbst­ständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren als sonstige Bezüge behandelt werden [...]

§ 2 c Abs. 1 BEEG idF ab 1.1.2015

(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nicht­selbst­ständiger Arbeit [...], ergibt das Einkommen aus nicht­selbst­ständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren nach den lohnsteu­er­lichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind [...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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