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Bundessozialgericht Urteil14.12.2017
Als laufender Arbeitslohn gezahlte Provisionen können Elterngeld erhöhenProvisionszahlungen als sonstige Bezüge bleiben bei Elterngeldberechnung unberücksichtigt
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartalsprovisionen") erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen.
Vorinstanzen bejahen Elterngeldzahlung unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen
Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.
Nicht regelmäßig gezahlte Provisionen bleiben bei Bemessung des Elterngeldes ausgenommen
Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Neuregelung des § 2 c Absatz 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert.
Hinweis auf Rechtsvorschriften
§ 2 Abs. 7 BEEG ab 1.1.2007
(7) 1 Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der [...] Überschuss der Einnahmen [...] über die [...] Werbungskosten zu berücksichtigen. 2 Sonstige Bezüge im Sinne von § 38 a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt [...]
§ 2 Abs. 7 BEEG idF ab 1.1.2011
(7) 1 Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist [...] zu berücksichtigen. 2 Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt [...]
§ 2 c Abs. 1 BEEG idF ab 18.9.2012
(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit [...] über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben [...], ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden [...]
§ 2 c Abs. 1 BEEG idF ab 1.1.2015
(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit [...], ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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