21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil08.03.2018

Adoptions­pflege­vater hat trotz Rücknahme des Kindes durch die leiblichen Eltern Anspruch auf ElterngeldAnspruch auf einen Monat Kindergeld kann auch bei Nichterreichen der zweimonatigen Mindest­be­zugsdauer bestehen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass ein Adoptions­pflege­vater auch dann Anspruch auf einen Monat Elterngeld hat, wenn er die zweimonatige Mindest­be­zugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste.

Im zugrunde liegenden Fall nahmen der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2010 ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Die Adoption scheiterte, weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen. Die beklagte Landes­hauptstadt lehnte das für den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld ab, weil dieses seit dem Jahr 2009 erst beim Erreichen einer Mindest­be­zugsdauer von insgesamt zwei Monaten gewährt wird.

BGS bejaht Anspruch auf Elterngeld

Anders als die erste Instanz hat das Berufungs­gericht dem Kläger Elterngeld für einen Monat zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundes­so­zi­al­gericht zurückgewiesen. Mit der Beendigung der Adoptionspflege ist zwar eine wesentliche Grund­vor­aus­setzung für den Eltern­geldan­spruch noch vor Ablauf des ersten Betreu­ungs­monats auf Dauer wieder entfallen. Gleichwohl belässt das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Eltern­geldan­spruch noch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4 Absatz 4 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz in der Fassung ab 24. Januar 2009). Dieser Bestandsschutz entfällt nicht deshalb, weil die vorgegebene Mindest­be­zugszeit von zwei Monaten nicht erfüllt wird. Mit der zum 24. Januar 2009 eingeführten Mindest­be­zugszeit (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz) sollte eine noch bessere Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten ermöglicht und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden. Verhindert werden sollte mit der Mindest­be­zugszeit nur, dass ein Elternteil - vor allem der Vater - lediglich einen der beiden "Partnermonate" beanspruchte. Der Verlust des Eltern­geldan­spruchs ist in diesen Fällen also die Folge einer Entscheidung im Verant­wor­tungs­bereich des Eltern­geld­be­rech­tigten, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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