Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.03.2012
Elterngeld für Pflegeeltern nur bei AdoptionspflegeElterngeldgewährung nur bei Vorliegen einer auf Dauer angelegten und rechtlich verfestigten Familienbeziehung möglich
Pflegeeltern haben nur im Fall einer so genannten Adoptionspflege Anspruch auf Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die aus Velbert stammende Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte im November 2007 ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen. Die Personensorge stand weiter dem Jugendamt zu. Die Klägerin hatte verlangt, ihr für ihre Pflegetochter Elterngeld zu zahlen und sie damit ebenso zu behandeln, wie Eltern, die Pflegekinder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben (so genannte Adoptionspflege). Ihnen räumt das Bundeselterngeldgesetz einen Anspruch auf Elterngeld ein. Die Klägerin hatte argumentiert, die Familienbeziehung zwischen ihr und ihrer Pflegetochter sei mit derjenigen von zukünftigen Adoptiveltern zu vergleichen. Sie habe insbesondere ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um ihr Pflegekind zu betreuen. Das Elterngeld könne deshalb in ihrem Fall seinen Zweck, Eltern bei der Erziehung von Kindern zu unterstützen, ohne weiteres erfüllen.
Landessozialgericht verneint in Übereinstimmung mit Sozialgericht und zuständigem Landkreis Anspruch auf Elterngeld
Dieser Argumentation ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ebenso wenig gefolgt, wie zuvor der für die Elterngeldgewährung zuständige Landkreis Mettmann und das Sozialgericht Düsseldorf. Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder bestehe nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegt, insbesondere weil ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist. An einer solchen verfestigten rechtlichen Bindung fehle es im Fall der Klägerin, weil die leibliche Mutter des Kindes einer Adoption nicht zugestimmt hatte und eine Adoptionspflege daher nicht bestand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2012
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online