23.11.2024
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Dokument-Nr. 26833

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Urteil13.12.2018BundessozialgerichtB 10 EG 5/17 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Augsburg, Urteil18.11.2015, S 5 EG 10/15
  • Bayerisches Landessozialgericht, Urteil07.12.2016, L 12 EG 70/15
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Bundessozialgericht Urteil13.12.2018

Personen­gesell­schafterin hat bei Gewinnverzicht Anspruch auf volles ElterngeldBSG modifiziert Rechtsprechung im Hinblick auf gesetzliche Neuregelung der Einkommens­anrechnung

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn bei einem Personen­gesellschafter nicht mehr anteilig im Eltern­geld­bezugs­zeit­raum als Einkommen anzurechnen ist, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In einem Nachtrag zum Gesell­schafts­vertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Klägerin gebar am 6. November 2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewin­n­er­mitt­lungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils  %. Während dieser Zeit tätigte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem Gesell­schaf­terkonto.

Beklagte bewilligt lediglich Mindes­t­el­terngeld

Der Beklagte berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Klägerin deshalb lediglich Mindes­t­el­terngeld (in Höhe von 300 Euro monatlich).

Vorinstanzen bejahen Eltern­geldan­spruch ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum

Das Sozialgericht Augsburg und das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht verurteilten den Beklagten, der Klägerin Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag in Höhe von 1800 Euro monatlich). Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor.

BSG modifiziert bisherige Rechtsprechung

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und modifizierte insoweit mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Einkom­men­s­an­rechnung durch das Eltern­geld­voll­zugs­ver­ein­fa­chungs­gesetz vom 10. September 2012 seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte (Urteil vom 21. Juni 2016 - B 10 EG 3/15 R, Randnummer 24).

Hinweis auf Rechts­vor­schriften

§ 2 d Einkommen aus selbstständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit

Erläuterungen

(1) Die monatlich durch­schnittlich zu berück­sich­tigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2 e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit.

(2) 1 Bei der Ermittlung der im Bemes­sungs­zeitraum zu berück­sich­ti­genden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkom­men­steu­er­be­scheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. 2 Ist kein Einkom­men­steu­er­be­scheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.

(3) 1 Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berück­sich­ti­genden Gewinneinkünfte ist eine Gewin­n­er­mittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes entspricht. 2 Als Betrie­bs­ausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusam­men­hän­genden tatsächlichen Betrie­bs­ausgaben anzusetzen.

(4) [...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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