18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil27.06.2019

Erhöhungen des Elterngeldes durch Gehalts­nach­zahlungen möglichEntscheidend ist Einkommen des Berechtigten im Bemes­sungs­zeitraum

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Gehalts­nach­zahlungen bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden können.

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Eltern­geld­be­rechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemes­sungs­zeitraum) "erarbeitet" hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte "im Bemes­sungs­zeitraum hat". Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes (BEEG) zum 18. September 2012.

Der beklagte Landkreis war deshalb nicht berechtigt, die von der Klägerin im Juni 2013 vor dem Bemes­sungs­zeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehalts­nach­zahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war vielmehr, dass ihr diese Gehalts­nach­zahlung im August 2013 und damit im Bemes­sungs­zeitraum tatsächlich zugeflossen war.

Hinweis auf Rechts­vor­schriften

Erläuterungen

§ 2 BEEG i.d.F. des Gesetzes vom 05.12.2006 (BGBl I 2748) - Höhe des Elterngelds

(1) 1 Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durch­schnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwer­b­s­tä­tigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit erzielt [...]

§ 2 BEEG i.d.F. des Eltern­geld­voll­zugs­ver­ein­fa­chungs­ge­setzes vom 10.09.2012 (BGBl I 1878) - Höhe des Elterngelds

(1) 1 Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwer­b­s­tä­tigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2 Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit hat. 3 Das Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit errechnet sich nach Maßgabe der § § 2 c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nicht­selb­ständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes sowie

2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durch­schnittlich monatlich im Bemes­sungs­zeitraum nach § 2 b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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