21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 31040

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Bundessozialgericht Urteil10.11.2021

Keine künstliche Befruchtung bei gleich­geschlecht­lichen Paaren zulasten der KrankenkasseKassenleistung setzt krank­heit­s­ähn­liches Zeugungs­un­vermögen voraus

Gleich­geschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinder­wunsch­behandlung. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nach § 27 a Absatz1 Nummer 4 SGB V nur dann der Kranken­be­handlung und damit den Leistungen der Kranken­ver­si­cherung zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sogenannte homologe Insemination). Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (sogenannte heterologe Insemination) vorzusehen.

BSG: Leistungs­an­spruch nur bei bestehenden Zeugungs­un­vermögen

Die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung unterliegt einer weitreichenden Einschät­zungs­prä­ro­gative des Gesetzgebers. Der Versi­che­rungsfall des § 27 a SGB V geht von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungs­fä­higkeit des Ehepaars aus, die durch die Leistungen nach § 27 a SGB V unterstützt werden soll. Zwar erkennt die Vorschrift als soziale Komponente die Erfüllung des Kinderwunsches innerhalb einer bestehenden Ehe als Behandlungsziel an. Sie knüpft darüber hinaus jedoch den Leistungs­an­spruch an das krank­heit­s­ähnliche Unvermögen - bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungs­fä­higkeit - Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen.

Kein Ausgleich zeugungs­bio­lo­gischer Grenzen

Die Entscheidung, diese individuelle krank­heit­s­ähnliche Komponente durch die Förderung der künstlichen Befruchtung nur mit eigenen Ei- und Samenzellen der Eheleute nicht vor der sozialen zurücktreten zu lassen, ist vor dem Hintergrund der im Wesentlichen auf die Kranken­be­handlung ausgerichteten gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung gerechtfertigt. Die Klägerin begehrt dagegen statt der bloßen Überwindung einer krank­heit­s­ähn­lichen Situation die Kompensation einer - in dieser Eheform - nicht bestehenden Zeugungs­fä­higkeit mittels heterologer Insemination. Zu einer anderen Bewertung zwingt auch nicht die Einführung der gleich­ge­schlecht­lichen Ehe. Der Gesetzgeber wollte hiermit zwar die gleich­ge­schlechtliche Ehe an die gemischt­ge­schlechtliche Ehe angleichen. Aus diesem Anliegen folgt aber nicht die Pflicht, die zeugungs­bio­lo­gischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auszugleichen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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