21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil13.12.2016

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Behandlung bei einer nicht approbierten Diplom-PsychologinMindest­voraussetzung für Anspruch auf Behandlung durch nichtärztlichen Psycho­the­ra­peuten ist Approbation nach dem Psycho­therapeuten­gesetz

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung einer Versicherten bei einer nicht approbierten Diplom-Psychologin nicht übernehmen muss.

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erkrankte nach schweren, in der Kindheit durch das familiäre Umfeld zugefügten Traumata unter anderem an dissoziativer Störung in der Form einer Multiplen Persönlichkeit(störung). Eine Vertrags­psy­cho­the­ra­peutin behandelte sie deshalb unter anderem von 2007 bis Mai 2013. Sie empfahl der Klägerin eine nicht approbierte, als Heilpraktikerin zugelassene Diplom Psychologin zur Weiter­be­handlung. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, eine Psychotherapie bei besagter Diplom Psychologin zu übernehmen. Die Klägerin ließ sich nach Klageerhebung ab Oktober 2014 dennoch von der Frau behandeln.

Kosten­über­nah­me­be­gehren bleibt erfolglos

Das Koste­n­er­stattungs- und Kosten­über­nah­me­be­gehren der Klägerin blieb in den Vorinstanzen erfolglos, da es nach Auffassung der Gerichte durch die fehlende Approbation der vorgesehenen Therapeutin an der Mindest­vor­aus­setzung eines Anspruchs auf psycho­the­ra­peu­tische Behandlung fehle. Mit ihrer Revision rügte die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 13 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 SGB V.

BSG verneint psycho­the­ra­peu­tische Behandlung durch nicht approbierte, nur als Heilpraktiker zugelassene Diplom-Psychologen

Das Bundes­so­zi­al­gericht wies die Revision der Klägerin zurück. Versicherte haben in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung keinen Anspruch auf psycho­the­ra­peu­tische Behandlung durch nicht approbierte, nur als Heilpraktiker zugelassene Diplom-Psychologen. Zwingende Mindest­vor­aus­setzung eines Anspruchs auf Behandlung durch einen nichtärztlichen Psycho­the­ra­peuten ist dessen Approbation nach dem Psycho­the­ra­peu­ten­gesetz. Das auf einen behaupteten Systemmangel gestützte Koste­n­er­stattungs- und Kosten­über­nah­me­be­gehren der Klägerin für die Behandlung bei einer nicht approbierten Diplom-Psychologin musste deshalb erfolglos bleiben.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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