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Bundessozialgericht Urteil13.12.2016
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Behandlung bei einer nicht approbierten Diplom-PsychologinMindestvoraussetzung für Anspruch auf Behandlung durch nichtärztlichen Psychotherapeuten ist Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung einer Versicherten bei einer nicht approbierten Diplom-Psychologin nicht übernehmen muss.
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erkrankte nach schweren, in der Kindheit durch das familiäre Umfeld zugefügten Traumata unter anderem an dissoziativer Störung in der Form einer Multiplen Persönlichkeit(störung). Eine Vertragspsychotherapeutin behandelte sie deshalb unter anderem von 2007 bis Mai 2013. Sie empfahl der Klägerin eine nicht approbierte, als Heilpraktikerin zugelassene Diplom Psychologin zur Weiterbehandlung. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, eine Psychotherapie bei besagter Diplom Psychologin zu übernehmen. Die Klägerin ließ sich nach Klageerhebung ab Oktober 2014 dennoch von der Frau behandeln.
Kostenübernahmebegehren bleibt erfolglos
Das Kostenerstattungs- und Kostenübernahmebegehren der Klägerin blieb in den Vorinstanzen erfolglos, da es nach Auffassung der Gerichte durch die fehlende Approbation der vorgesehenen Therapeutin an der Mindestvoraussetzung eines Anspruchs auf psychotherapeutische Behandlung fehle. Mit ihrer Revision rügte die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 13 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 SGB V.
BSG verneint psychotherapeutische Behandlung durch nicht approbierte, nur als Heilpraktiker zugelassene Diplom-Psychologen
Das Bundessozialgericht wies die Revision der Klägerin zurück. Versicherte haben in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung durch nicht approbierte, nur als Heilpraktiker zugelassene Diplom-Psychologen. Zwingende Mindestvoraussetzung eines Anspruchs auf Behandlung durch einen nichtärztlichen Psychotherapeuten ist dessen Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz. Das auf einen behaupteten Systemmangel gestützte Kostenerstattungs- und Kostenübernahmebegehren der Klägerin für die Behandlung bei einer nicht approbierten Diplom-Psychologin musste deshalb erfolglos bleiben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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