23.11.2024
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Dokument-Nr. 24901

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Bundessozialgericht Urteil26.09.2017

U2-Umlage: Rundfunk­an­stalten müssen Mutterschafts­aufwendungen auch von Entgelten "freier Mitarbeiter" entrichtenFür sozia­l­ver­si­cherte Angestellte ist U2-Umlage zu entrichten

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Rundfunk­an­stalten von Entgelten der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozial­versicherungs­beiträge entrichten, auch die Umlage für Mutterschafts­aufwendungen entrichten müssen, selbst wenn sie diese Personen arbeits­rechtlich als "freie Mitarbeiter" einstufen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Hessische Rundfunk, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen arbeits­rechtlich als "freie Mitarbeiter" ein. Er meldete sie als Angestellte und entrichtete für sie Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beiträge, bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der Umlage U2 für Mutter­schafts­auf­wen­dungen ein. Die Beklagte gab dem Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung durch Summenbescheid auf, 198 881,14 Euro Umlage U2 für die Zeit von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie schätzte nach den gemeldeten Gesamtbeträgen die renten­ver­si­che­rungs­pflichtigen Arbeitsentgelte für die "freien Mitarbeiter" ohne Einmalzahlungen und forderte die Rundfunkanstalt auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine Korrek­tur­be­rechnung vorzunehmen.

Schätzung der Höhe der Umlagen zulässig

Während das Sozialgericht der Auffassung war, dass die Entgelte der "freien Mitarbeiter" nicht in die Umlage einzubeziehen seien, hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht die Klage abgewiesen. Zu Recht, wie das Bundes­so­zi­al­ge­richts entschied. Wer sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtlich beim Kläger Beschäftigter ist, ist selbst unter Berück­sich­tigung der verfas­sungs­rechtlich verbürgten Rundfunk­freiheit arbeits­rechtlich Arbeitnehmer. Da die klagende Rundfunkanstalt Einmalzahlungen an die "freien Mitarbeiter" nicht auswies, diese aber in die U2-Umlage nicht einzubeziehen sind, Einze­ler­mitt­lungen unver­hält­nismäßig großen Aufwand verursacht hätten und kein Nachteil für die Mitarbeiter entstand, durfte die Beklagte die Höhe der Umlage schätzen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7 Aufwen­dungs­aus­gleichs­gesetz (AAG)

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwal­tungs­kosten angemessen berücksichtigen.

(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeit­neh­me­rinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeit­neh­me­rinnen, deren Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setzes kein Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23 a des Vierten Buches Sozial­ge­setzbuch nicht zu berücksichtigen.

§ 10 AAG

Die für die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 7 SGB IV

(1) Beschäftigung ist die nicht­selb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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