21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil17.11.2015

Krankenkassen müssen vollstationäre Radio­jod­therapie bezahlenMedizinisch notwendige Therapie darf strahlen­schutz­rechtlich nur stationär erbracht werden

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für eine aus medizinischen Gründen erforderliche, vollstationäre Radio­jod­therapie übernehmen muss.

Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die an einer mehrknotigen Schild­drü­sen­ver­grö­ßerung leidende, bei der beklagten Krankenkasse Versicherte mit einer medizinisch erforderlichen Radiojodtherapie vollstationär, wie strah­len­schutz­rechtlich geboten. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Vergütung ab, da lediglich Strahlenschutz im Allge­mein­in­teresse die vollstationäre Behandlung erzwinge. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Bezahlung verurteilt.

Vollstationäre Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung in Höhe von 2.836,39 Euro. Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strah­len­schutz­rechtlich nur stationär erbracht werden darf.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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