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Sozialgericht Dresden Urteil27.02.2015

Krankenkasse muss Aufenthalt im Krankenhaus bei einer Radio­jod­therapie bezahlenKranken­haus­unterbringung ist gesetzlich untrennbar mit der Therapie mit radioaktivem Jod verknüpft

Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei einer Radio­jod­therapie unterfallen dem Leistungs­katalog der gesetzlichen Krankenkassen. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die 77 Jahre alte Versicherte litt an einer Schild­drü­se­ner­krankung, die im Univer­si­täts­klinikum Dresden mit der Radiojodtherapie behandelt wurde. Hierbei nahm sie mit einer Kapsel radioaktives Jod ein. Nach 24 Stunden sind etwa 50 % des Jods in der Schilddrüse gespeichert und bestrahlen die bösartige Erkrankung "von innen". Der Rest wird über die Nieren ausgeschieden.

Strah­len­schutz­ver­ordnung sieht Kranken­haus­auf­enthalt vor

Die Strahlenschutzverordnung sieht bei dieser Behandlung einen 48 stündigen Kranken­haus­auf­enthalt auf einer nukle­a­r­me­di­zi­nischen Station vor. Damit können die radioaktiven Ausscheidungen aufgefangen werden und gelangen nicht in das öffentliche Abwasser.

Krankenkasse lehnte Übernahme der Kosten für den Klini­k­auf­enthalt ab

Die kaufmännische Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten des Klini­k­auf­ent­haltes in Höhe von insgesamt rund 2.800 € ab. Sie ist der Auffassung, die Behandlung sei mit der Gabe der Kapsel erschöpft. Die Aufnahme in das Krankenhaus erfolge nur aus Gründen der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit. Dafür müssten allein die Bundesländer aufkommen.

Das Sozialgericht Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung der vollen Behand­lungs­kosten. Die Kranken­haus­un­ter­bringung ist gesetzlich untrennbar mit der Therapie mit radioaktivem Jod verknüpft. Sie kann nicht in erster Linie als Gefah­re­n­ab­wehr­maßnahme qualifiziert werden.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden (pm/pt)

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