18.10.2024
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Dokument-Nr. 9368

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Bundessozialgericht Urteil17.02.2010

BSG: Hospizdienste haben keinen Anspruch auf volle Ausschöpfung des gesetzlichen Fördervolumens für ambulante Sterbe­be­gleitung durch KrankenkasseEinzelansprüche auf Übernahme der gesamten notwendigen Personalkosten des Hostpizes nicht gegeben

Für eine Krankenkasse besteht keine Verpflichtung zur vollen Ausschöpfung des gesetzlichen Sollför­der­vo­lumens für ambulante Sterbe­be­gleitung. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der klagende freie Wohlfahrts­verband hat im Rahmen eines Muster­ver­fahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin für das Jahr 2005 höhere Förde­rungs­beträge begehrt, als ihm auf Grundlage einer bundesweit geltenden Rahmen­ver­ein­barung von der beklagten Krankenkasse bewilligt wurden. Diese Vereinbarung hatten im Jahr 2002 die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzen­or­ga­ni­sa­tionen geschlossen. Der klagende Verband hat geltend gemacht, das gesetzlich vorgesehene finanzielle Gesamtvolumen für die ambulante Sterbe­be­gleitung habe in vollem Umfang ausgeschöpft und verteilt werden müssen.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat - entgegen einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz - entschieden, dass der Anspruch des Verbandes im Jahr 2005 auf die bereits erhaltenen Förderbeträge beschränkt war.

Keine Anhaltspunkte für Fehlent­wick­lungen bei Verteilung der Fördermittel ersichtlich

Das in § 39 a Abs. 2 SGB V geregelte gesetzliche Sollför­der­volumen legt nur ein Gesamt­aus­ga­ben­budget fest, Einzelansprüche der ambulanten Hospizdienste auf 100 prozentige Verteilung des Gesamt­för­der­betrags und auf Übernahme ihrer gesamten notwendigen Personalkosten sind damit nicht verbunden. Das in der Rahmen­ver­ein­barung für die Höhe der Förderung festgesetzte Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbe­be­glei­tungen (etwa 2 : 3) bewegt sich im Rahmen des den Vertrags­partnern gesetzlich eingeräumten Gestal­tungs­spielraums. Weitergehende Ansprüche könnten sich nur ergeben, wenn die Vertragspartner der Rahmen­ver­ein­barung ihre Pflicht zur Beobachtung der Entwicklung des Ausga­ben­vo­lumens und zur Korrektur von Fehlent­wick­lungen bei der Verteilung der Fördermittel verletzt hätten. Für das Jahr 2005 bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche, durch Form und Umfang der Förderung verursachte, in den Vorjahren eingetretene Fehlentwicklung. In Berlin wurden nämlich von 2002 bis 2004 über 85 % des Gesamt­för­der­vo­lumens an die ambulanten Hospizdienste ausgeschüttet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst erst im Jahre 2009 entsprechend korrigierend eingegriffen und den Förderungsmodus auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.

Quelle: ra-online, BSG

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