04.12.2024
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Sozialgericht Koblenz Urteil18.07.2013

Schwerst­be­hin­dertes Kind hat keinen Anspruch auf einen Versor­gungs­zu­schuss für stationären Kinder­hospiz­aufenthaltStarke Dauerbelastung der pflegenden Famili­en­mit­glieder begründet keinen Anspruch auf stationäre Hospiz­ver­sorgung

Das Sozialgericht Koblenz hat einen Versor­gungs­zu­schuss für einen stationären Kinder­hospiz­aufenthalt eines schwerst­be­hin­dertes Kindes verneint. Ein Zuschuss zu einer stationären Hospiz­ver­sorgung kann nur dann beansprucht werden, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause oder in der Familie nicht möglich ist. Eine starke Dauerbelastung der pflegenden Famili­en­mit­glieder begründet diesen Anspruch nicht.

Die schwerkranke und unter starken Schmerzen leidende minderjährige Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls lebt bei ihren Eltern und wird dort regelmäßig versorgt bzw. gepflegt. Angesichts der damit verbundenen erheblichen Belastungen erstreben sie und ihre Eltern einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Kinderhospiz, zu dem die Krankenkasse einen erheblichen Zuschuss leisten soll. Dazu ist diese jedoch nicht bereit.

Zu gewährende Hospiz­leis­tungen orientieren sich an betroffenem Versicherten und nicht an Belastung der Famili­en­mit­glieder

Das Sozialgericht Koblenz lehnte den Antrag der Patientin ab. Zunächst spreche schon viel dafür, dass ein Anspruch auf eine Hospiz­ver­sorgung tatsächlich eine Versorgung in der letzten Lebensphase voraussetze, was hier nicht anzunehmen sei. Zudem könne ein Zuschuss zu einer stationären Hospiz­ver­sorgung nur beansprucht werden, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause oder in der Familie nicht möglich wäre. Bei einem gleich­blei­benden Zustand eines schwerst­be­hin­derten Kind, das grundsätzlich bisher in der Familie versorgt worden ist, könne eine solche Unmöglichkeit nicht durch die starke Dauerbelastung der pflegenden Famili­en­mit­glieder begründet werden, da sich die gewährte Hospizleistung an dem betroffenen Versicherten orientiere und nicht an der Belastung der Famili­en­mit­glieder.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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