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Dokument-Nr. 9698

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Urteil26.05.2010BundesgerichtshofXa ZR 124/09
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil13.02.2009, 30 C 2240/08-47
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil29.10.2010, 2-24 S 47/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.05.2010

BGH zur Geltendmachung von Entschä­di­gungs­ansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für MitreisendeAbtre­tungs­er­klärung beinhaltet Genehmigung des vollmachtlosen Handelns

Ein Reisender kann Ansprüche für eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch für Mitreisende wirksam geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei dem beklagten Reise­un­ter­nehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273,- Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f BGB* an ihn ab.

Kläger hatte laut Reise­un­ter­nehmen keine Vollmacht, Anspruch auch für Ehefrau geltend zu machen

Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in § 651 g BGB** vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651 g BGB auch nicht wirksam genehmigt.

Gericht spricht Entschädigung auch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit der Ehefrau zu

Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtre­tungs­er­klärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651 g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.

Gesetzliche Ausschlussfrist für Geltendmachung des Entschä­di­gungs­an­spruchs kann auch durch vollmachtlosen Vertreters gewahrt werden

Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reise­un­ter­nehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungs­gericht gemeint hat, die "höchst­per­sönliche" Natur des Entschä­di­gungs­an­spruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungs­ge­richts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschä­di­gungs­an­spruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reise­ver­an­stalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.

*BGB § 651 f Schadensersatz

(1)…

(2)Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

**BGB § 651 g Ausschlussfrist, Verjährung

(1)Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reise­ver­an­stalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. ...

(2)...

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB § 651 g Abs. 1

Die Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchs­an­meldung nach § 651 g Abs. 1 BGB kann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen.

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