Bundesgerichtshof Beschluss24.06.2015
BGH: Ausschlagen des Angebots zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegen Staubentwicklung wegen Großbaustelle begründet Haftung des VermietersBeschädigung von Ware eines Gewerbemieters aufgrund Staubeinwirkung
Kommt es aufgrund einer Großbaustelle zu einer erheblichen Staubentwicklung und schlägt der Vermieter das Angebot des Bauunternehmers, Schutzmaßnahmen gegen die Staubentwicklung zu ergreifen aus, so haftet der Vermieter für Schäden, die an den Waren seines Gewerbemieters aufgrund der Staubeinwirkung entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Großbaustelle zur Errichtung einer U-Bahn kam es ab März 2010 zu einer erheblichen Staubentwicklung. Dies führte dazu, dass die Auslegware einer in der Nähe befindlichen Gewerbemieterin beschädigt wurde. Die Mieterin machte zunächst nur eine Mietminderung geltend. Nachdem sie aber erfahren haben will, dass die Vermieterin das Angebot des Bauunternehmers ausgeschlagen habe, Schutzmaßnahmen gegen die Staubentwicklung zu ergreifen, verlangte sie zudem Schadenersatz. Die Vermieterin stritt das Vorliegen eines solchen Angebots ab, so dass der Fall schließlich vor Gericht kam.
Landgericht und Oberlandesgericht bejahten Minderungsrecht
Sowohl das Landgericht Karlsruhe als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe sprachen der Mieterin aufgrund der Beeinträchtigungen durch den Staub ein Mietminderungsrecht in Höhe von 20 % zu. Das Bestehen eines Schadenersatzanspruches wurde jedoch verneint. Das Oberlandesgericht ließ zudem die Revision nicht zu. Da die Mieterin der Meinung war, dass das Oberlandesgericht zu Unrecht die benannten Zeugen zu dem behaupteten Angebot des Bauunternehmers nicht gehört habe, legte sie eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof hält Vernehmung der Zeugen für notwendig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und ließ daher die Revision zu. Das Oberlandesgericht habe die benannten Zeugen vernehmen müssen. Ihm sei insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vorzuwerfen gewesen.
Nichtannahme des Angebots begründet Schadenersatzanspruch der Mieterin
Bestätigen die Zeugen die Behauptung der Mieterin, so der Bundesgerichtshof, dass die Vermieterin das Angebot des Bauunternehmers zur Errichtung von Schutzmaßnahmen gegen die Staubentwicklung ausgeschlagen habe, könne ihr ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 536 a Abs. 1 BGB zustehen. Denn in diesem Fall habe die Vermieterin die Staubbelastung in den Gewerberäumen zu verschulden gehabt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)