21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21887

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Beschluss24.06.2015BundesgerichtshofXII ZR 78/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1395Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1395
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil20.08.2012, 7 O 72/11
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil06.06.2014, 10 U 21/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.06.2015

BGH: Ausschlagen des Angebots zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegen Staub­ent­wicklung wegen Großbaustelle begründet Haftung des VermietersBeschädigung von Ware eines Gewerbemieters aufgrund Staubeinwirkung

Kommt es aufgrund einer Großbaustelle zu einer erheblichen Staub­ent­wicklung und schlägt der Vermieter das Angebot des Bauunternehmers, Schutzmaßnahmen gegen die Staub­ent­wicklung zu ergreifen aus, so haftet der Vermieter für Schäden, die an den Waren seines Gewerbemieters aufgrund der Staubeinwirkung entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Großbaustelle zur Errichtung einer U-Bahn kam es ab März 2010 zu einer erheblichen Staubentwicklung. Dies führte dazu, dass die Auslegware einer in der Nähe befindlichen Gewerbemieterin beschädigt wurde. Die Mieterin machte zunächst nur eine Mietminderung geltend. Nachdem sie aber erfahren haben will, dass die Vermieterin das Angebot des Bauunternehmers ausgeschlagen habe, Schutzmaßnahmen gegen die Staub­ent­wicklung zu ergreifen, verlangte sie zudem Schadenersatz. Die Vermieterin stritt das Vorliegen eines solchen Angebots ab, so dass der Fall schließlich vor Gericht kam.

Landgericht und Oberlan­des­gericht bejahten Minderungsrecht

Sowohl das Landgericht Karlsruhe als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe sprachen der Mieterin aufgrund der Beein­träch­ti­gungen durch den Staub ein Mietmin­de­rungsrecht in Höhe von 20 % zu. Das Bestehen eines Schaden­er­satz­an­spruches wurde jedoch verneint. Das Oberlan­des­gericht ließ zudem die Revision nicht zu. Da die Mieterin der Meinung war, dass das Oberlan­des­gericht zu Unrecht die benannten Zeugen zu dem behaupteten Angebot des Bauunternehmers nicht gehört habe, legte sie eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof hält Vernehmung der Zeugen für notwendig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und ließ daher die Revision zu. Das Oberlan­des­gericht habe die benannten Zeugen vernehmen müssen. Ihm sei insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vorzuwerfen gewesen.

Nichtannahme des Angebots begründet Schaden­er­satz­an­spruch der Mieterin

Bestätigen die Zeugen die Behauptung der Mieterin, so der Bundes­ge­richtshof, dass die Vermieterin das Angebot des Bauunternehmers zur Errichtung von Schutzmaßnahmen gegen die Staub­ent­wicklung ausgeschlagen habe, könne ihr ein Schaden­er­satz­an­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 536 a Abs. 1 BGB zustehen. Denn in diesem Fall habe die Vermieterin die Staubbelastung in den Gewerberäumen zu verschulden gehabt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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