Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2008 eine umfassende Neufassung des Unterhaltsrechts vorgenommen. Neugeregelt wurde u.a. der nacheheliche Unterhaltsanspruch. Ein geschiedener Ehegatte hat nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gleichwohl kann ein Anspruch auf Unterhalt aber wegen der Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen oder wegen Erwerbslosigkeit bestehen. Daneben streiten die geschiedenen Eheleute häufig darum, ob ein Anspruch auf Ausgleich von so genannten ehebedingten Nachteilen besteht. Dazu kann es kommen, wenn ein Ehepartner - oftmals trifft dies Frauen - seine Karriere zurückgestellt hat, um sich um Familie und Kinder zu kümmern.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Anspruch auf so genannten Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter Nachteile und dabei auch darum, ob ein solcher Unterhalt befristet oder aber unbefristet zu zahlen ist.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundes auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien heirateten im Jahr 1987, nachdem sie rund 4 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten. Sie trennten sich im Jahr 2006. Aus der Ehe ist ein im Jahr 1988 geborenes Kind hervorgegangen, das bei der Antragsgegnerin lebte und noch in der Ausbildung ist.
Der Antragsteller ist in fester Anstellung, während die Antragsgegnerin einige Jahre nach der Geburt ihre Festanstellung bei einem Großkonzern aufgab. Sie widmete sich seitdem der Kindererziehung und war zeitweise selbständig, zeitweise angestellt als Verkäuferin tätig.
Der Antragsteller ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts-Familiengerichts Wolfsburg zu monatlichen Unterhaltszahlungen von rund 600 Euro verurteilt worden. Das Amtsgericht hat den Unterhalt anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte errechnet und ihn der Antragsgegnerin unbefristet zugesprochen, weil ihr derzeit erzieltes Einkommen in diesem Umfang unter dem liegt, das sie (wahrscheinlich) heutzutage erzielen würde, wenn sie ihre Arbeitsstelle damals nicht aufgegeben hätte.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies seine Berufung zurück. Auch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt. Der Bundesgerichtshof bestärkte die Richter des Oberlandesgerichts zunächst darin, dass ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der Ehe gegeben sei.
Richtig erkannt habe das Oberlandesgericht auch, dass der Anspruch nicht zeitlich befristet sei, weil ehebedingte Nachteile entstanden seien. Darunter seien solche Erwerbsnachteile zu verstehen, die durch die während der Ehe praktizierte Rollenverteilung entstanden seien. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später praktiziert worden sei. Auch sei es nicht von Bedeutung, ob die Aufgabe der Festanstellung im Einverständnis des anderen Ehegatten oder aber gegen dessen Willen umgesetzt wurde. Bei den im Gesetz genannten Kriterien handele es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhafte, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfinde.
Ein ehebedingter Nachteil liege nur dann nicht vor, wenn der Arbeitsplatzverlust nichts mit der ehelichen Rollenverteilung zu tun habe. Dies sei etwa der Fall, wenn der Job aufgrund eines Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet worden sei. Eine Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche ist danach entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht der Regelfall. Dafür, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2011
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online