15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 11547

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Urteil16.02.2011BundesgerichtshofXII ZR 108/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2011, 136Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2011, Seite: 136
  • FamRZ 2011, 628Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 628
  • FuR 2011, 280Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2011, Seite: 280
  • MDR 2011, 362Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 362
  • NJW 2011, 1066Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1066
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil09.06.2009, 2 UF 112/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.02.2011

Ehepartner hat nach Scheidung bei ehebedingten Nachteilen durch Arbeits­platz­aufgabe Anspruch auf Unter­halts­zah­lungenAnspruch auf nacheheliche Unter­halts­ansprüche besteht grundsätzlich unbefristet

Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen so genannter ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Grundsätzlich ist hierfür nicht von Bedeutung, ob der unterhalts­pflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof und bestätigte damit die Vorent­schei­dungen des Amtsgerichts Wolfsburg und des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig.

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2008 eine umfassende Neufassung des Unter­halts­rechts vorgenommen. Neugeregelt wurde u.a. der nacheheliche Unterhaltsanspruch. Ein geschiedener Ehegatte hat nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gleichwohl kann ein Anspruch auf Unterhalt aber wegen der Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen oder wegen Erwer­bs­lo­sigkeit bestehen. Daneben streiten die geschiedenen Eheleute häufig darum, ob ein Anspruch auf Ausgleich von so genannten ehebedingten Nachteilen besteht. Dazu kann es kommen, wenn ein Ehepartner - oftmals trifft dies Frauen - seine Karriere zurückgestellt hat, um sich um Familie und Kinder zu kümmern.

Anspruch auf Aufsto­ckungs­un­terhalt wegen ehebedingter Nachteile?

Im vorliegenden Fall ging es um einen Anspruch auf so genannten Aufsto­ckungs­un­terhalt wegen ehebedingter Nachteile und dabei auch darum, ob ein solcher Unterhalt befristet oder aber unbefristet zu zahlen ist.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Rahmen des Schei­dungs­ver­bundes auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien heirateten im Jahr 1987, nachdem sie rund 4 Jahre in nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft zusammengelebt hatten. Sie trennten sich im Jahr 2006. Aus der Ehe ist ein im Jahr 1988 geborenes Kind hervorgegangen, das bei der Antragsgegnerin lebte und noch in der Ausbildung ist.

Antragsgegnerin gibt Festanstellung nach Geburt des Kindes auf

Der Antragsteller ist in fester Anstellung, während die Antragsgegnerin einige Jahre nach der Geburt ihre Festanstellung bei einem Großkonzern aufgab. Sie widmete sich seitdem der Kindererziehung und war zeitweise selbständig, zeitweise angestellt als Verkäuferin tätig.

Amtsgericht verurteilt Ex-Ehemann zu monatlichen Unter­halts­zah­lungen

Der Antragsteller ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts-Famili­en­ge­richts Wolfsburg zu monatlichen Unterhaltszahlungen von rund 600 Euro verurteilt worden. Das Amtsgericht hat den Unterhalt anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte errechnet und ihn der Antragsgegnerin unbefristet zugesprochen, weil ihr derzeit erzieltes Einkommen in diesem Umfang unter dem liegt, das sie (wahrscheinlich) heutzutage erzielen würde, wenn sie ihre Arbeitsstelle damals nicht aufgegeben hätte.

Unter­halts­an­spruch nach Scheidung der Ehe gegeben

Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Braunschweig wies seine Berufung zurück. Auch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision blieb erfolglos. Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig bestätigt. Der Bundes­ge­richtshof bestärkte die Richter des Oberlan­des­ge­richts zunächst darin, dass ein Unter­halts­an­spruch nach der Scheidung der Ehe gegeben sei.

Anspruch auf Unterhalt nicht zeitlich befristet

Richtig erkannt habe das Oberlan­des­gericht auch, dass der Anspruch nicht zeitlich befristet sei, weil ehebedingte Nachteile entstanden seien. Darunter seien solche Erwer­bs­nachteile zu verstehen, die durch die während der Ehe praktizierte Rollen­ver­teilung entstanden seien. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushalts­führung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Rollen­ver­teilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später praktiziert worden sei. Auch sei es nicht von Bedeutung, ob die Aufgabe der Festanstellung im Einverständnis des anderen Ehegatten oder aber gegen dessen Willen umgesetzt wurde. Bei den im Gesetz genannten Kriterien handele es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhafte, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfinde.

Unter­halts­ver­pflichtete trägt für ggf. nicht vorliegende ehebedingte Nachteile Darlegungs- und Beweislast

Ein ehebedingter Nachteil liege nur dann nicht vor, wenn der Arbeits­platz­verlust nichts mit der ehelichen Rollen­ver­teilung zu tun habe. Dies sei etwa der Fall, wenn der Job aufgrund eines Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krank­heits­be­dingten Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet worden sei. Eine Befristung nachehelicher Unter­halts­ansprüche ist danach entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht der Regelfall. Dafür, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen trägt der Unter­halts­ver­pflichtete die Darlegungs- und Beweislast.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online

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